Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erinnerung gegen Auferlegung der Kosten
Leitsatz (NV)
Einwendungen gegen die Kostenpflicht können auch dann nicht mit der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn sich der Kostenschuldner auf §8 Abs. 1 Satz 1 GKG beruft.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Nachdem der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren wegen Gewerbesteuermeßbetrags 1985, 1986 und 1988 abgelehnt hatte, als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten gemäß §4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 50 DM fest.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung. Das FG habe das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auferlegt. Danach stehe fest, daß bei ausreichender Prüfung und Würdigung des Klagebegehrens dem PKH-Antrag hätte stattgegeben werden müssen. Die Ablehnung sei demnach rechtswidrig erfolgt und die Kosten seien zu Unrecht erhoben worden.
Entscheidungsgründe
Die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig, da insoweit ein Vertretungszwang nicht besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701).
Die Erinnerung ist aber nicht begründet.
Dem Vorbringen des Kostenschuldners ist zu entnehmen, daß er sich nicht i. S. des §5 Abs. 1 GKG gegen die Kostenrechnung selbst wendet, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe; vielmehr richten sich seine Einwendungen gegen die Auferlegung der Kosten durch den Beschluß des BFH. Solche Einwendungen gegen die Kostenpflicht können aber mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden, weil über die Verpflichtung zur Kostentragung gemäß §135 der Finanzgerichtsordnung bereits unanfechtbar durch den genannten BFH-Beschluß entschieden worden ist. Das gilt auch, soweit sich der Kostenschuldner auf die Vorschrift des §8 Abs. 1 Satz 1 GKG beruft, nach der Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (vgl. BFH-Beschluß vom 12. März 1996 VII E 1/96, BFH/NV 1996, 632).
Fundstellen
Haufe-Index 66822 |
BFH/NV 1998, 486 |