Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist; die Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Rspr.). Allenfalls in Sonderfällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist das in der FGO nicht vorgesehene Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" statthaft.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 S. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 04.07.2002 - XI B 17/02 (NV); BFH/NV 2002, 1477
Fundstellen
Dokument-Index HI1133354 |
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