Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge von Verfahrensmängeln
Leitsatz (NV)
1. Rügt der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von einem BFH-Urteil, so hat er einen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des BFH darzulegen, der mit abstrakten Rechtssätzen der Vorentscheidung unvereinbar wäre (ständige Rechtsprechung).
2. Macht der Kläger geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt, so muß er - soll sein Vortrag den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen - die Voraussetzungen mangelnder Sachaufklärung trotz fehlenden Beweisantritts vortragen und darlegen, daß er eine entsprechende Beweiserhebung vor dem FG beantragt habe und daß nicht etwa ein Verzicht auf Beweiserhebung oder ein Verlust des Rügerechts i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO vorliege (ständige Rechtsprechung).
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) - ein Notar - machte in der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1983) die mit dem Erwerb und dem Betrieb eines Geländewagens zusammenhängende Vorsteuer geltend. Im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) dies ab, weil nach seiner Auffassung die überwiegende betriebliche Nutzung für das Notariat nicht nachgewiesen worden sei.
Mit seiner nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Geländewagen sei nicht nur für das Notariat angeschafft worden, sondern auch für die Arbeit im - erst 1985 erworbenen - Forstbetrieb.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, es fehle nach seiner Überzeugung an einer zulässigen unternehmerischen Zuordnungsentscheidung.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Soweit der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von der Senatsentscheidung vom 25. März 1988 V R 101/83 (BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649) rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), hat er keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Senats dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), der mit abstrakten Rechtssätzen der Vorentscheidung unvereinbar wäre (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1992 II B 160/91, BFH/NV 1993, 305ff. m.w.N. und vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Der Kläger macht im Kern seiner Ausführungen nur eine fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz geltend. Das rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt, hätte er die Voraussetzungen mangelnder Sachaufklärung trotz fehlenden Beweisantritts geltend machen müssen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 40) bzw. u.a. vortragen müssen, daß er eine entsprechende Beweiserhebung vor dem FG beantragt habe und daß nicht etwa ein Verzicht auf Beweiserhebung oder ein Verlust des Rügerechts durch Unterlassung rechtzeitiger Rüge i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliege (Senatsbeschluß vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397; zum gleichgelagerten § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO Senatsurteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
Das FG brauchte den Kläger nicht darauf hinzuweisen, daß es weitere Nachweise für die Abziehbarkeit der Vorsteuern für erforderlich hielt. Das FA hat diesen Gesichtspunkt in der Klageerwiderung vom 13. September 1989 angesprochen. Es war Sache des Klägers, hierauf einzugehen. Dies hat er unterlassen.
Fundstellen