Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob bereits das Vorliegen einer Baugenehmigung ausreicht, um im Sinne der Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand davon zu sprechen, es sei aufgrund einer konkreten und annähernd bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden, ist nicht klärungsfähig, wenn das FG im Streitfall das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes über die Baugenehmigung hinaus auf eine Anzahl weiterer Tatsachen gestützt hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 3 (1) K 788/01) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10. Januar 1996 für … DM von der Z-GmbH ein Grundstück in X. In dem Vertrag hieß es u.a., dem Kläger sei die Baugenehmigung vom 6. November 1995 bekannt. Am 31. Januar 1996 schloss der Kläger sodann mit der Projektgesellschaft Y-GbR einen Generalübernehmervertrag über die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück zum Festpreis von ursprünglich netto 5 701 300 DM. Vorausgegangen war ein entsprechendes Angebot der GbR vom 24. Januar 1996. Die Gesellschafter der GbR waren identisch mit denen der GmbH. Der Gesellschafter A ist Architekt. Gegenüber der Baubehörde trat die GmbH bis zur Fertigstellung des Gebäudes weiterhin als Bauherrin auf.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm an, der Kläger habe das Grundstück bebaut mit den Mehrfamilienhäusern erworben, und setzte durch Änderungsbescheid vom 29. September 2000 die Grunderwerbsteuer auf … DM fest. Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Einbeziehung der Vergütung für den Generalübernehmer in die Bemessungsgrundlage wandte, blieben erfolglos. Das FA setzte die Steuer allerdings aus anderen Gründen auf … DM herab.
Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, Erwerbsgegenstand sei das Grundstück mit den Mehrfamilienhäusern. Zwischen den Verträgen mit der GmbH und der GbR bestehe ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang, weil dem Kläger aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung bestimmte Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden seien und er dieses Angebot als einheitliches angenommen habe. Die erforderliche Vorplanung ergebe sich aus dem Umstand, dass der GmbH bereits die Baugenehmigung für die später tatsächlich erstellten Gebäude erteilt worden war. Dabei müsse auch der später vereinbarte Festpreis im Wesentlichen festgestanden haben. Anderenfalls hätte die GbR dem Kläger nicht schon 14 Tage später das Angebot für den Abschluss des Generalübernehmervertrages machen können. "Im Übrigen" sah das FG "in dem Merkmal des im Wesentlichen feststehenden Preises, das zur Umschreibung des einheitlichen Vertragwerks gehört, kein für wichtig zu betrachtendes Tatbestandsmerkmal". Sei die Bebauung --wie im Streitfall-- "bis ins Detail konkretisiert", bedürfe es für die Feststellung eines einheitlichen Angebots nicht des Nachweises, dass der später vereinbarte Werklohn bereits in dem bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages unterbreiteten Angebot genau fixiert gewesen sei.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung sinngemäß wegen der Rechtsfrage zu, ob allein die Tatsache, dass dem Verkäufer bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ausreicht, das bebaute Grundstück als Erwerbsgegenstand anzunehmen. Außerdem rügt der Kläger eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2000 II R 34/98 (BFH/NV 2000, 1240).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Das FG hat seine Auffassung, Erwerbsgegenstand sei das mit den Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstück gewesen, nicht allein damit begründet, das bloße Vorliegen der Baugenehmigung reiche aus, davon zu sprechen, es sei aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden, das der Kläger als einheitliches angenommen habe. Es hat vielmehr seine Überzeugung vom Vorliegen eines derartigen Angebots zusätzlich auf den geringen zeitlichen Abstand zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Generalübernehmervertrag sowie darauf gestützt, dass ein Bauvorhaben dieser Größe einen bestimmten Kalkulationsaufwand erfordere, dass im Grundstückskaufvertrag auf die Baugenehmigung hingewiesen worden ist, dass der Gesellschafter A sowohl für die GmbH als auch für die GbR aufgetreten ist und die GmbH bis zur Fertigstellung der Gebäude gegenüber den Baubehörden als Bauherrin fungiert hat. Die Würdigung dieser Umstände durch das FG dahin, dass ein Angebot der oben beschriebenen Art vorgelegen hat, lässt sich nicht auf die Frage reduzieren, ob allein eine Baugenehmigung den vom FG gezogenen Schluss rechtfertigt.
Erweitert man die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage auf die gesamten Umstände, die das FG zu seiner Überzeugung von dem Erwerb eines bebauten Grundstücks gebracht haben, kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie dann den Bereich der tatsächlichen Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Tatsachenwürdigung in einem konkreten Fall beträfe (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. November 1999 VI B 314/98, BFH/NV 2000, 727).
2. Soweit dem Hinweis des Klägers auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1240 eine Divergenzrüge als Unterfall des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entnommen werden kann, ist die Beschwerde unzulässig. Insoweit fehlt es --schon angesichts der Unterschiede im Sachverhalt-- an der Gegenüberstellung voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze.
Fundstellen