Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung des Klagebefugten
Leitsatz (NV)
Die Beiladung von Feststellungsbeteiligten bei einer Anfechtungsklage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist auch dann notwendig, wenn die Betroffenen sie für nicht erforderlich oder sogar für nachteilig halten.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie die Beigeladenen sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke in . . . Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesen Grundstücken für die Streitjahre 1982 bis 1985 gesondert und einheitlich fest und rechnete sie dem Kläger und den Beigeladenen zu. Den Einspruch des Klägers und des Beigeladenen zu 3 wies das FA mit einer allen Beteiligten zugestellten Einspruchsentscheidung zurück. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hin lud das Finanzgericht (FG) die Beigeladenen zu 1 bis 5 mit dem angefochtenen Beschluß gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Rechtsstreit bei.
Gegen die Beiladung der Beigeladenen zu 4 und 5 wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, der Beschluß greife insoweit beschwerend in sein Familienleben ein. Die Beigeladenen zu 4 und 5, seine Kinder, hätten nie gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat zu Recht alle Mitberechtigten, die nicht Klage erhoben haben, gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu dem Rechtsstreit beigeladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Dritte klagebefugt ist. Klagebefugnis und notwendige Beiladung hängen in dem Sinn miteinander zusammen, daß die Klagebefugten, die nicht Klage erhoben haben, notwendig beizuladen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1974 I R 62/74, BFHE 114, 167, BStBl II 1975, 209, und Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707). Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 48 Abs. 2 FGO alle Mitberechtigten klagebefugt, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist und denen das FA in dem Feststellungsbescheid einen Anteil an den Einkünften zugerechnet hat. Dabei ist gleichgültig, ob die Zurechnung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte.
Die Beiladung ist auch dann notwendig, wenn die Betroffenen sie selbst für nicht erforderlich halten oder die Beiladung sogar nachteilig sein kann (Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Anm. 33). Das Unterlassen der Beiladung wäre auch in einem solchen Fall ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der auf die Revision hin zur Aufhebung des Urteils des FG führen müßte.
Der Beiladungsbeschluß ist danach zu Recht ergangen. Das FA hat auch den Beigeladenen zu 4 und 5 in den angefochtenen Feststellungsbescheiden für die Streitjahre jeweils einen Anteil an den Einkünften der Grundstücksgemeinschaft zugerechnet. Die Feststellungsbescheide sind gegenüber allen Mitberechtigten ergangen. Das FA hat sie sowohl dem in den Feststellungserklärungen als Empfangsbevollmächtigten bezeichneten Beigeladenen zu 1 als auch dem Kläger und dem Beigeladenen zu 3 bekanntgegeben und die Einspruchsentscheidungen allen an den Einkünften Beteiligten einschließlich der Beigeladenen zu 4 und 5 zugestellt. Diese Beigeladenen waren deshalb gemäß § 48 Abs. 2 FGO klagebefugt und gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
Fundstellen
Haufe-Index 417374 |
BFH/NV 1991, 331 |