Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständiges Gericht und Besetzung der Richterbank bei Wiederaufnahmeverfahren
Leitsatz (NV)
Für Entscheidungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Spruchkörper zuständig, der im ersten Rechtszug erkannt hat. Die Richter, die an dem Urteil mitgewirkt haben, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme betrieben wird, sind von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.
Normenkette
FGO §§ 116, 51; ZPO § 41 Nr. 6, § 584
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 04.11.1998 - IV R 74/97 (NV); BFH/NV 1999, 641
Fundstellen
Dokument-Index HI1133047 |
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