Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Revision nach Inkrafttreten des (sog.) Beschleunigungsgesetzes

 

Leitsatz (NV)

Die nicht zugelassene Revision gegen ein nach dem Inkrafttreten des (sog.) Beschleunigungsgesetzes zugestelltes Urteil ist unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5, Art. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Nach Art. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (Übergangsvorschrift) richtet sich die Zulässigkeit der im Streitfall eingelegten Revision gegen die Entscheidung des FG nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

Das Gesetz ist am 17. Juli 1985 in Kraft getreten (Art. 5). Die Vorentscheidung wurde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 28. August 1985 von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt, so daß neues Recht anzuwenden ist.

Die Klägerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Vorentscheidung zutreffend belehrt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der erkennende Senat hat die am 29. Oktober 1985 eingelegte Beschwerde (II B 67/85), der das FG nicht abgeholfen hat, mit Entscheidung vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Wesentliche Mängel des Verfahrens, die gemäß § 116 Abs. 1 FGO zu einer zulassungsfreien Revision führen könnten, hat die Klägerin nicht gerügt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414287

BFH/NV 1988, 177

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