Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Revision nach Inkrafttreten des (sogenannten) Beschleunigungsgesetzes; Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Die nicht zugelassene Revision gegen ein nach Inkrafttreten des (sogenannten) Beschleunigungsgesetzes zugestelltes Urteil ist unzulässig.

2. Eine Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5, Art. 3; FGO § 115

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Nach Art. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (Übergangsvorschrift) richtet sich die Zulässigkeit der im Streitfall eingelegten Revision gegen die Entscheidung des FG nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

Das Gesetz ist am 17. Juli 1985 in Kraft getreten (Art. 5). Die Vorentscheidung wurde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 3. Mai 1986 von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt, so daß neues Recht anzuwenden ist. Die Klägerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Vorentscheidung zutreffend belehrt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Wesentliche Mängel des Verfahrens, die gemäß § 116 Abs. 1 FGO zu einer zulassungsfreien Revision führen könnten, hat die Klägerin nicht gerügt.

Die rechtzeitig eingelegte Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Für eine solche Möglichkeit sind die zwischen den beiden Rechtsbehelfen bestehenden rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede zu erheblich (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414652

BFH/NV 1988, 253

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