Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Beschwerde nicht statthaft
Leitsatz (NV)
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung kann der BFH seit dem 1. Januar 2002 mit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit einer nach § 128 FGO unanfechtbaren Entscheidung des FG nicht mehr befasst werden.
Normenkette
FGO §§ 128, 132, 155; ZPO § 321a
Verfahrensgang
Hessisches FG (Beschluss vom 08.09.2003; Aktenzeichen 5 K 3998/01) |
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung das Ablehnungsgesuch des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Vorsitzenden Richter X und den Richter Y am Hessischen FG mit mündlicher Begründung abgelehnt. Hiergegen richtet sich das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist im Streitfall nicht, wie begehrt, als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Eine solche Beschwerde, die in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen ist, hat die Rechtsprechung bis zum In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ausnahmsweise in Fällen, in denen ein Beschluss, wie im Streitfall, kraft Gesetzes unanfechtbar ist (hier gemäß § 128 Abs. 2 FGO), dann für zulässig erachtet, wenn der angegriffene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom 19. Dezember 2000 VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein solcher Rechtsbehelf seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung des § 321a in die ZPO auch in Verfahren vor den FG generell nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFH/NV 2003, 416; vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFH/NV 2003, 417; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; gleicher Ansicht für den allgemeinen Verwaltungsgerichtsprozess Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2002 6 B 28.02 und 6 B 29.02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2657).
Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers dürfte auch in Verfahren vor den FG durch die sinngemäße Anwendung des Rügeverfahrens gemäß § 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO, d.h. durch die Einräumung des auch in der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich anerkannten außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung beim judex a quo ―hier bei dem FG― (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2001 VIII S 8/97, BFH/NV 2001, 1140, m.w.N.) ausreichend Rechnung getragen sein (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 633, 634).
Danach kann der BFH seit dem 1. Januar 2002 mit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit einer nach § 128 FGO unanfechtbaren Entscheidung des FG nicht mehr befasst werden. Die nicht statthafte außerordentliche Beschwerde des Antragstellers war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Fundstellen