Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung und Anforderungen an Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Gegen eine sog. isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist die Beschwerde nicht gegeben.
2. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können keine Gründe für die Zulassung der Revision mehr nachgeschoben werden.
3. Mit der Rüge, das angegriffene Urteil enthalte keine Ausführungen zur Zulassung der Revision, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; ZPO § 145 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatten den Einkommensteuerbescheid 1986 durch Klage mit dem Ziel angegriffen, als ständig hilflose und auf fremde Wartung und Pflege angewiesene Personen je einen Steuerfreibetrag in Höhe von 7200 DM zu erhalten. Während des Klageverfahrens hatten sie beim Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die beantragte Aussetzung gewährt hatte, erklärten beide Beteiligten den Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt. Das FG stellte daraufhin das Verfahren durch Beschluß vom 23. Mai 1989 ein und erlegte den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auf.
Mit Urteil vom 30. März 1989 wies das FG die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 ab.
Unter dem Datum vom 1. Juni 1989 richteten die Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller einen Schriftsatz mit folgendem Inhalt an das FG: ,,In dem Rechtsstreit der Eheleute . . . gegen das Finanzamt . . . legen wir gegen den Beschluß vom 23. Mai 1989 Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung ergibt sich aus der Revisionsbegründung vom 30. Mai 1989."
Nachdem dann der erkennende Senat mit Beschluß vom 5. Juli 1989 die von den Antragstellern eingelegte Revision gegen das Urteil vom 30. März 1989 als unzulässig verworfen hatte, führten die Antragsteller in einem Schriftsatz vom 18. Oktober 1989 an das FG unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des FG folgendes aus: ,, . . . wird die Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wir fügen in diesem Zusammenhang erneut unser Schreiben vom 30. 5. 1989 zur Begründung bei."
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 18. Oktober 1989 kann die Beschwerde nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. März 1989 angesehen werden. Die Beschwerde bezieht sich vielmehr sowohl durch die Angabe des Aktenzeichens als auch durch die Angabe des Datums der angegriffenen Entscheidung eindeutig auf den Beschluß in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Da dieser Beschluß in dem Aussetzungsverfahren keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich eine Kostenentscheidung enthält, handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine sog. isolierte Kostenentscheidung i. S. des § 145 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Aus der Verweisung in dem Beschwerdeschriftsatz auf die Revisionsbegründung vom 30. Mai 1989 kann nichts anderes entnommen werden. Diese Revisionsbegründung enthält keinerlei Darlegungen von Gründen für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Die Verweisung kann daher nur so verstanden werden, daß sich aus der Revisionsbegründung ergeben soll, warum die Antragsteller mit der Kostenentscheidung in dem Beschluß vom 23. Mai 1989 nicht einverstanden sind.
Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1979, 932) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ist gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG geht als das speziellere Gesetz dem § 128 Abs. 1 FGO vor. Eine Entscheidung in Streitigkeiten über Kosten ist auch die isolierte Kostenentscheidung. Daß der Ausschluß der Beschwerde auch für sog. isolierte Kostenentscheidungen i. S. des § 145 Abs. 2 FGO gilt, wird vom Bundesfinanzhof (BFH) seit dem Beschluß vom 22. Juni 1976 VII B 1/76 (BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557) in ständiger Rechtsprechung angenommen. Mit dem Beschluß des BFH vom 25. Mai 1988 I B 16/88 (BFHE 153, 308, BStBl II 1988, 843) ist der erkennende Senat der Auffassung, daß die durch BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557 begründete Rechtsprechung durch den Zweck des BFHEntlG gerechtfertigt ist.
2. Die Beschwerde wäre im übrigen auch unzulässig, wenn sie als Nichtzulassungsbeschwerde aufzufassen wäre. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Gründe müssen in der Beschwerdeschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Die Beschwerdeschrift der Antragsteller enthält solche Darlegungen nicht. Auch die von den Antragstellern in Bezug genommene Revisionsschrift vom 30. Mai 1989 macht keinerlei Ausführungen zu Gründen für die Zulassung der Revision. Sie beschränkt sich auf die Darstellung der von dem Urteil des FG abweichenden Rechtsauffassung der Antragsteller.
Mit dem Schriftsatz vom 18. Oktober 1989 konnten die Antragsteller keine Gründe mehr für die Zulassung der Revision nachschieben. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Gründe für die Zulassung der Revision nämlich innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemacht werden (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Tz. 55 m. w. N.). Außerdem enthält auch der Schriftsatz vom 18. Oktober 1989 keine ausreichenden Darlegungen von Zulassungsgründen. Es wird lediglich behauptet, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Dies genügt den Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht (vgl. Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Tz. 61 m. w. N.). Mit der Rüge, das Urteil des FG enthalte keine Ausführungen zur Zulassung der Revision, wird auch kein Verfahrensmangel geltend gemacht. Wie die Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils zutreffend zum Ausdruck bringt, bedurfte die Revision einer Zulassung. Es bedeutet daher eine Ablehnung der Zulassung, wenn das FG-Urteil keine Ausführungen dazu macht.
Fundstellen
Haufe-Index 416857 |
BFH/NV 1991, 700 |