Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Ist die Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zurückgewiesen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller haben gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Einkommensteuerbescheide für 1992 und 1993 sowie des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1992 Beschwerde erhoben. Danach haben sie beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Eine eigene Begründung dieses Antrags ist unterblieben.

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag in der Sache … die Beschwerde als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 69 Rz. 101, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-

schwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI726097

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