Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung einer Getränkesteueranmeldung?
Leitsatz (NV)
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Getränkesteueranmeldung in Hamburg für den Monat Juli 1984 bestehen auch insoweit nicht, als sie die entgeltliche Abgabe von anderen Getränken als Bier zum Verzehr an Ort und Stelle umfaßt.
Normenkette
GG Art. 105 Abs. 2a; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; Hamburgisches Gesetz über die Erhebung einer Getränkesteuer (Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 1983, GVBl S. 343) § 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in Hamburg mehrere Gaststätten betreibt und dort Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft. In ihrer Steueranmeldung für den Monat Juli 1984 berechnete sie die Getränkesteuer auf 64 755,28 DM. Gegen die Steueranmeldung legte sie Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, deren Vollziehung auszusetzen. Das Finanzamt (FA) setzte durch Verwaltungsakt vom 18. September 1984 die Vollziehung der Getränkesteueranmeldung nur insoweit aus, als sie die Getränkesteuer auf Bier betraf (19 784,56 DM); im übrigen lehnte es den Antrag ab.
Daraufhin hat die Klägerin beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung der Getränkesteueranmeldung für den Monat Juli 1984 auch insoweit auszusetzen, als sie nicht ,,Bierumsätze" betrifft. Das FG hat den Antrag abgelehnt; es hat die Beschwerde zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt.
Mit ihrer Beschwerde wiederholt die Klägerin ihren Antrag, die Vollziehung der Getränkesteueranmeldung für den Monat Juli 1984 auch insoweit auszusetzen, als sie die Besteuerung von anderen Getränken als Bier betrifft.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Getränkesteueranmeldung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Hamburgische Getränkesteuer ist den herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern mit örtlichem Wirkungskreis zuzurechnen, die als nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes gelten (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1977 2 BvR 812/74, BVerfGE 44, 216, 226, und vom 26. Februar 1985 2 BvL 14/84, BVerfGE 69, 174).
Fundstellen
Haufe-Index 422903 |
BFH/NV 1986, 300 |