Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer Revision in Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels

 

Leitsatz (NV)

1. Eine (nicht zugelassene) Revision kann grundsätzlich nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

2. Die Rüge der nicht hinreichenden Vertretung eines Beteiligten gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist nicht schlüssig begründet, wenn der Kläger geltend macht, daß nicht seine jetzige Ehefrau, sondern seine frühere, von ihm geschiedene Ehefrau am Klageverfahren hätte beteiligt werden müssen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 115, 116 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie haben wegen der Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 1978 bis 1980 nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage nach fruchtloser Fristsetzung zur Klagebegründung gemäß Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I, 446, BStBl I, 174, zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl I, 1274, BStBl I, 496) mit nach mündlicher Verhandlung am 18. September 1985 verkündetem Urteil als unzulässig abgewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. In der seinem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen, daß den Beteiligten entsprechend dem Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) die Revision an den Bundesfinanzhof zustehe, wenn das FG sie zugelassen habe, oder einer der in § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Verfahrensmängel gerügt werde. Mit Schriftsatz vom 9. November 1985, bei dem FG eingegangen am 11. November 1985, haben die Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben. Sie machen geltend, daß die Einspruchsentscheidungen nichtig seien, weil sie gegen die frühere Ehefrau des Klägers hätten ergehen müssen. Der Kläger sei bis zur Scheidung am 17. September 1980 mit Frau X verheiratet gewesen. Seine Ehe mit der Klägerin Y sei erst am 30. März 1981 geschlossen worden.

Das FG sah in diesem Schriftsatz eine Nichtzulassungsbeschwerde, der es nicht abgeholfen hat.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Kläger haben keine Nichtzulassungsbeschwerde, sondern Revision eingelegt. Diese ist unzulässig.

Der Schriftsatz der Kläger vom 19. November 1985 ist als Revision und nicht als Nichtzulassungsbeschwerde zu werten, weil die Kläger ausdrücklich allein die Aufhebung des FG-Urteils und nicht nur die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Verfahrensmängeln erstreben. Die Aufhebung eines finanzgerichtlichen Urteils kann nur im Revisionsverfahren erreicht werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Kläger auch die Nichtzulassung der Revision angreifen.

Die Revision ist unzulässig. Denn sie ist weder vom FG zugelassen worden noch ist einer der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Verfahrensmängel hinreichend gerügt. Der allein in Betracht kommende Verfahrensmangel der nicht hinreichenden Vertretung eines Beteiligten gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist nicht dargetan. Der Kläger und die Klägerin waren im finanzgerichtlichen Verfahren durch ihren Prozeßbevollmächtigten vertreten. Als Klägerin am Verfahren beteiligt war Y, nicht die frühere Ehefrau des Klägers. Denn die Klage wurde ausdrücklich im Namen des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau erhoben. Letztere hat auch die Vollmacht für den Prozeßbevollmächtigten mitunterzeichnet. Ob die frühere Ehefrau des Klägers richtigerweise anstelle der Klägerin am Einspruchs- und Klageverfahren hätte beteiligt werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat läßt auch offen, ob die Revision aus weiteren Gründen unzulässig sein könnte.

Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung nicht statthaft (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 22 A I.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 115 FGO, Tz. 81, je mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde vorläge, müßte sie mangels Darlegung eines Verfahrensmangels ebenfalls als unzulässig verworfen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414590

BFH/NV 1986, 630

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