Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentlicher Verfahrensmangel; Umdeutung der Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Lehnt es das FG ab, den angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertagen, begründet dies keine zulassungsfreie Revision im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (Anschluß an bisherige Rechtsprechung).

2. Die Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO §§ 115-116, 124; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat wegen der Einkommensteuerfestsetzung für 1981 nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage nach fruchtloser Fristsetzung zur Klagebegründung gemäß Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I, 446, BStBl I, 174), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496), mit nach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 1985 verkündetem Urteil als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin Art und Umfang ihres Rechtsschutzbegehrens nicht bezeichnet habe. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. In der seinem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend dem Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496) darauf hingewiesen, daß den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe, wenn das FG oder der BFH sie zugelassen habe.

Die Klägerin hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG habe ihr gegenüber insbesondere den Grundsatz zur Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß die mündliche Verhandlung ohne ihren wegen schwerer Erkrankung verhinderten Prozeßbevollmächtigten durchgeführt worden sei. Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, zum Teil sinngemäß, unter Aufhebung des FG-Urteils die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des FG zurückzuverweisen, hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid für 1981 entsprechend ihrer inzwischen eingereichten Einkommensteuererklärung zu ändern.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Denn sie ist weder vom FG zugelassen worden noch ist einer der in § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Verfahrensmängel hinreichend gerügt. Der allein in Betracht kommende Verfahrensmangel der nicht hinreichenden Vertretung eines Beteiligten gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist nicht dargetan. Denn die Weigerung des FG, den für die mündliche Verhandlung angesetzten Termin zu vertagen und die mündliche Verhandlung ohne den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durchzuführen, begründet keine zulassungsfreie Revision i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (vgl. die Beschlüsse des BFH vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401, und vom 9. Oktober 1985 I R 195/84, BFH/NV 1986, 539, m.w.N.). Eine unterlassene oder mangelhafte Ladung zum Termin hat die Klägerin nicht gerügt. Der Senat läßt offen, ob die Revision aus weiteren Gründen unzulässig sein könnte.

Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung nicht statthaft (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 22 A I; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 115 FGO Tz. 81, je m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414832

BFH/NV 1987, 798

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