Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionseinlegung durch Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz (NV)
Eine unter dem Briefkopf einer Steuerberatungs-GmbH von deren Geschäftsführer unterzeichnete Revisionseinlegung ist mangels irgendwelcher Einschränkungen der GmbH auch dann zuzurechnen, wenn die ,,Ich"-Form verwendet worden ist und die später eingereichte Vollmacht auf den Geschäftsführer (Steuerberater) persönlich lautet.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Das überwiegend klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 4. Januar 1991 zugestellt worden. Am 22. Januar 1991 ging die Revision des Klägers beim FG ein. Die Revision ist auf einem vorgedruckten Briefbogen geschrieben, dessen Kopf ,,Steuerberatungsgesellschaft X mbH" lautet. Am unteren Rand des Briefbogens ist vermerkt: ,,Geschäftsführer: Dipl.-Betriebswirt X, Steuerberater, Sitz der Gesellschaft Z, Amtsgericht Z HR Nr. . . .". Im Text des Schriftsatzes heißt es: ,,Hiermit lege ich gegen das obengenannte Urteil namens und im Auftrag meines Mandanten A Revision ein . . .". Unter der Unterschrift befindet sich der maschinenschriftliche Zusatz ,,StB X".
Am 7. Februar 1991 ging die Revisionsbegründung beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Sie ist ebenfalls auf dem Briefbogen der Steuerberatungsgesellschaft geschrieben. Der Unterschrift ist der Stempel der Steuerberatungsgesellschaft vorangestellt.
Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision reichte der Kläger am 18. Februar 1991 eine weitere Revisionsschrift und am 21. Februar 1991 eine weitere Revisionsbegründungsschrift ein. Beide Schriftsätze sind auf Briefbögen des Steuerberaters X geschrieben. Auch die am 27. März 1991 eingegangene Vollmacht des Klägers lautet auf Steuerberater X.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
1. Vor dem BFH muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420).
2. Die Revision des Klägers ist von der Steuerberatungsgesellschaft X mbH eingelegt worden, wie die Auslegung der Revisionsschrift vom 21. Januar 1990 ergibt. Aus dem Briefkopf, der Benennung von Steuerberater X als Geschäftsführer und der Unterzeichnung durch Steuerberater X ergibt sich, daß der Schriftsatz der Steuerberatungsgesellschaft zugerechnet werden muß. Eine Umdeutung des Schriftsatzes in eine eigene Erklärung des Unterzeichners ist nicht möglich, weil Steuerberater X ausweislich des verwendeten Briefbogens Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft ist.
Die Verwendung der ,,Ich"-Form (unter dem Briefkopf der GmbH) hindert nicht die Annahme, daß das Rechtsmittel namens der Gesellschaft eingelegt worden ist. Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist im Interesse der Rechtsklarheit davon auszugehen, daß eine unter dem Briefkopf einer GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels irgendwelcher Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muß (BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1988 VIII R 173/84, BFH/NV 1989, 449; vom 2. März 1988 X B 101/87, BFH/NV 1988, 588; vom 8. August 1986 VIII R 64/85, BFH/NV 1987, 182).
Die Vorlage einer auf Steuerberater X lautenden Vollmacht nach Ablauf der Revisionsfrist kann den Mangel, der der Revisionseinlegung durch die GmbH anhaftet, nicht rückwirkend beheben. Desgleichen wirkt auch die nach Ablauf der Revisionsfrist durch Steuerberater X persönlich eingelegte Revision nicht auf die frühere Revisionseinlegung zurück.
Fundstellen