Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang auch im PKH-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von PKH durch das FG.
  2. Bei einer gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG unzulässigen Beschwerde kommt keine Aussetzung des Verfahrens in Betracht.
 

Normenkette

FGO §§ 74, 142; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) in ihrem Rechtsstreit gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1992 und 1993 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klage bei der gebotenen summarischen Prüfung --derzeit jedenfalls-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß haben die Kläger selbst Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin PKH und außerdem im Hinblick auf zwei beim FG Nürnberg bzw. FG Baden-Württemberg anhängige Klagen zur Besteuerung von "Scheingewinnen" Verfahrensaussetzung beantragen.

Das FA hatte Gelegenheit, sich zu äußern.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie von den Klägern ohne ordnungsgemäße Vertretung erhoben wurde.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein solcher Vertretungszwang, auf den die Kläger im FG-Beschluß hingewiesen wurden, gilt ausdrücklich auch für die Einlegung der Beschwerde --gleichgültig, gegen welche Art von Beschluß sie sich richtet, also auch in PKH-Sachen i.S. des § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62, und vom 25. Januar 1999 VI B 382/98, BFH/NV 1999, 823; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 86, m.w.N.).

Zu einer Sachentscheidung konnte es unter diesen Umständen ebensowenig kommen wie zu einer Verfahrensaussetzung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424644

BFH/NV 2000, 322

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge