Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Genehmigung einer durch eine nichtpostulationsfähige Person eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Die von einem nichtpostulationsfähigen Beteiligten persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die nachträgliche Genehmigung (Wiederholung) dieser Prozeßhandlung durch einen postulationsfähigen Vertreter wirkt nicht auf den Zeitpunkt der ersten Vornahme der Prozeßhandlung zurück und ist daher nur dann fristgerecht, wenn sie noch innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 115 Abs. 3 S. 1 FGO) erfolgt.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. a) Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Das Erfordernis, sich vor dem BFH durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen vertreten zu lassen, ist eine Prozeßhandlungsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam (BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291, unter 1.).
b) Danach ist die vom Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 21. Juni 1993 eingelegte Beschwerde nicht wirksam erhoben worden. Daran vermag auch nichts die nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu ändern.
Eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksame Prozeßhandlung kann zwar durch einen vor dem BFH zugelassenen Vertreter wiederholt werden. Dies hat jedoch nur Wirkung für die Zukunft (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1958 1 BvR 49/58, BVerfGE 8, 92). Ebenso wirkt auch eine (nachträgliche) Genehmigung der Prozeßhandlung durch einen zugelassenen Vertreter nicht auf den Zeitpunkt der ersten Vornahme der Prozeßhandlung zurück (BFH-Beschluß in BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291, unter 2. a).
Im Streitfall hätte daher das Genehmigungsschreiben der Klägervertreter nur dann als rechtzeitig eingelegte Beschwerde angesehen werden können, wenn es - was nicht zutraf - noch innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) beim Finanzgericht (FG) eingegangen wäre.
c) Die Auffassung des Klägers, wonach die von ihm persönlich erhobene Beschwerde deshalb nicht dem Vertretungszwang unterliege, weil sie an das FG zu richten gewesen sei, widerspricht der eindeutigen Regelung des Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG. Auf diese Rechtslage war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen FG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Dabei versteht es sich von selbst, daß entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung unter Beschwerde i.S. des Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision aufzufassen ist.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 423246 |
BFH/NV 1994, 651 |