Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Wird der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf andere als die im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt") gestützt, müssen diese ähnlich gewichtig und bedeutsam sein. Das gilt insbesondere, wenn mit dem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 07.01.1999 - VII B 170/98 (NV); BFH/NV 1999, 818

 

Fundstellen

Haufe-Index 1133063

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