Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung
Leitsatz (NV)
Wird der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf andere als die im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt") gestützt, müssen diese ähnlich gewichtig und bedeutsam sein. Das gilt insbesondere, wenn mit dem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 07.01.1999 - VII B 170/98 (NV); BFH/NV 1999, 818
Fundstellen
Haufe-Index 1133063 |
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