Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfehler des FG-Urteils
Leitsatz (NV)
Mit der Begründung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletzte den Gleichheitssatz, ist ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2006; Aktenzeichen 6 K 289/05) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Damit ist keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Insbesondere hat die Klägerin auf diese Weise nicht dargelegt, dass das Urteil an einem besonders schwerwiegenden und unerträglichen Rechtsfehler leidet, was nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Auch der Hinweis auf eine frühere Lohnsteuer-Außenprüfung, die den Sachverhalt der Abfindung bereits geprüft habe, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen.
Fundstellen
Haufe-Index 1716555 |
BFH/NV 2007, 961 |
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