Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfehler des FG-Urteils

 

Leitsatz (NV)

Mit der Begründung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletzte den Gleichheitssatz, ist ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2006; Aktenzeichen 6 K 289/05)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Damit ist keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Insbesondere hat die Klägerin auf diese Weise nicht dargelegt, dass das Urteil an einem besonders schwerwiegenden und unerträglichen Rechtsfehler leidet, was nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Auch der Hinweis auf eine frühere Lohnsteuer-Außenprüfung, die den Sachverhalt der Abfindung bereits geprüft habe, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1716555

BFH/NV 2007, 961

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