Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der PKH wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist
Leitsatz (NV)
Wird bei der Einlegung eines Rechtsmittels der Vertretungszwang nicht beachtet und gleichzeitig Prozeßkostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters für das Rechtsmittel beantragt, so ist die Gewährung der Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen, wenn nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 117; BFHEntlG Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) lehnte durch Beschluß vom 24. Oktober 1986 die Anträge der Antragstellerin auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, auf Aufhebung einer Kontenpfändung im Wege einer einstweiligen Anordnung und auf Prozeßkostenhilfe (PKH) ab. Die Antragstellerin legte dagegen mit einem nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg, da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das ist aber Voraussetzung für die Bewilligung einer PKH (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es deshalb, weil die Antragstellerin sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die dem Beschluß des FG beigefügt worden ist, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen hat (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -) und die Beschwerde deshalb unzulässig ist.
Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Um das erreichen zu können, muß der Rechtsmittelführer allerdings innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf PKH stellen, sondern u. a. auch unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO vorlegen. Geschieht das nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die - einhellige - Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).
Die Antragstellerin hat bisher keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben. Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, muß der Senat bei der Entscheidung über den Antrag auf PKH unter Beachtung der vorgenannten einhelligen Rechtsprechung davon ausgehen, daß der Antragstellerin bei Einlegung einer formgerechten Beschwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann und eine Beschwerde deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 415072 |
BFH/NV 1987, 736 |