Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zulässige NZB-Einlegung durch eine Steuerberatungs-GmbH
Leitsatz (NV)
Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft sind von der Vertretungsbefugnis nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ausgeschlossen.
Eine NZB ist insbesondere dann von der Kapitalgesellschaft und nicht einem ihrer (Gesellschafter-)Steuerberater als natürlicher Person eingelegt, wenn sie auf einem Briefbogen der Gesellschaft verfaßt und in der "Wir-Form" gehalten, weiter der Unterzeichner als einer der gesetzlichen Vertreter genannt ist und schließlich auch die Prozeßvollmacht auf die Gesellschaft lautet.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.
Dies folgt schon daraus, daß das Rechtsmittel nicht ―wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt― von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.
Nach der genannten Vorschrift muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte ―ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden― durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Danach sind Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH; s. aus jüngerer Zeit z.B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1997 III B 30/97, BFH/NV 1997, 890).
Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch die A-B-C GmbH (GmbH), und nicht durch den Steuerberater C, eingelegt worden. Dafür spricht schon der Umstand, daß das Rechtsmittel auf einem Briefbogen der GmbH verfaßt wurde und ausschließlich in der "Wir-Form" gehalten ist. Weiter kommt hinzu, daß die Prozeßvollmacht ebenfalls auf die GmbH ausgestellt wurde (s. zu beiden Umständen den Senatsbeschluß vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798). Schließlich ist C auf dem verwendeten Briefbogen auch als einer der gesetzlichen Vertreter der GmbH genannt (s. hierzu den Senatsbeschluß vom 19. März 1997 III B 8/97, BFH/NV 1997, 696).
Ungeachtet dessen ist die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht (zu diesen Anforderungen s. z.B. den BFH-Beschluß vom 18. Februar 1998 VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 302407 |
BFH/NV 1999, 1499 |