Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Anwendungsbereich des § 68 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Nach der gemäß Art. 6 Satz 1 des 2. FGOÄndG am 1.1.2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 68 FGO, wonach ein nach ergangener Einspruchsentscheidung bekannt gegebener Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, ergibt sich mangels jeder weiteren (Übergangs-)Regelung im Umkehrschluss, dass für die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebenen Änderungsbescheide noch die alte Fassung des § 68 FGO zur Anwendung kommt.

2. Das gilt auch für den Fall, dass der Änderungsbescheid im Dezember 2000 bekannt gegeben wurde und die Rechtsbehelfsfrist im Januar 2001 abläuft. Ein vor dem 1.1.2001 bekannt gegebener Änderungsbescheid hätte daher ‐ unbeschadet einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ‐ nur noch binnen eines Monats zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden können.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen I 219/00)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) rechtsfehlerfrei angewendet; der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist damit nicht gegeben.

a) Die Neufassung des § 68 FGO, wonach ein nach ergangener Einspruchsentscheidung bekannt gegebener Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, ist gemäß Art. 6 Satz 1  2.FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich mangels jeder weiteren (Übergangs-)Regelung im Umkehrschluss, dass für die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebenen Änderungsbescheide noch die alte Fassung des § 68 FGO zur Anwendung kommt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 2002 I R 41/01, BFH/NV 2002, 672, mit Literatur-Nachweisen; vom 12. März 2002 XI B 71/01, BFH/NV 2002, 1038; vom 12. Februar 2003 X B 122/02, BFH/NV 2003, 803, unter 2.; vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II. B. 2. a, sowie BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 I R 90/02, BFH/NV 2003, 1056; vom 26. Februar 2004 IV R 10/02, BFH/NV 2004, 971). Das gilt auch für den Fall, dass der Änderungsbescheid im Dezember 2000 bekannt gegeben wurde und die Rechtsbehelfsfrist im Januar 2001 abläuft (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 672; in BFH/NV 2003, 803; in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237). Die Kläger hätten daher den vor dem 1. Januar 2001 bekannt gegebenen Änderungsbescheid noch binnen eines Monats zum Gegenstand des Verfahrens machen müssen; dies ist nicht geschehen.

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die rechtskundig vertretenen Kläger weder ausdrücklich noch konkludent innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 56 Abs. 2 FGO beantragt; denn insbesondere nach dem entsprechenden richterlichen Hinweis vom 18. bzw. 20. August 2004 sind der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag nach § 68 FGO beim FG erst am 10. September 2004 und damit verspätet eingegangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1407450

BFH/NV 2005, 1857

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