Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur verfristeten Vorlage der Vollmacht
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob ein klageabweisendes Urteil nach Inkrafttreten der Einfügung des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO auf die vor Inkrafttreten dieser Änderung eingetretene verfristete Vorlage der Prozessvollmacht gestützt werden darf, ist bereits geklärt.
2. Ebenso geklärt ist, dass eine schwere seelische Belastung des Prozessbevollmächtigten eine Fristversäumnis entschuldigen kann.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Mit der Klage griff die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Umsatzsteuerjahresbescheid 1997 und den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das vierte Kalendervierteljahr 1998 an. Mit Verfügung vom 11. September 2000 setzte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und zur Vorlage der Originalvollmacht bis zum 31. Oktober 2000. Die Vollmacht ging per Fax am 5. November 2000 und im Original am 7. November 2000 beim FG ein.
Das FG wies die Klage mit Urteil vom 28. April 2005 als unzulässig ab, weil die Klägerin nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 31. Oktober 2000 die Originalvollmacht vorgelegt habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das FG ab.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) und das Urteil des FG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluss vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60, mit Nachweisen). Die grundsätzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, gegeben sein. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563; vom 21. Oktober 1999 VII B 133/99, BFH/NV 2000, 490).
a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein klageabweisendes Urteil nach Inkrafttreten der Einfügung des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO am 1. Januar 2001 durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) auf die vor Inkrafttreten der Änderung der FGO eingetretene verfristete Vorlage der Prozessvollmacht gestützt werden darf, hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie ist geklärt. Der BFH hat bereits entschieden, dass sich die Rechtmäßigkeit einer vor Inkrafttreten der Änderung durch das 2.FGOÄndG gesetzten Ausschlussfrist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Fristsetzung richtet (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 38/01, BFH/NV 2004, 489). Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil verkündet worden ist, ist dabei unbeachtlich.
b) Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage, ob die durch die Erkrankung eines Angehörigen verursachte seelische Belastung eines Prozessbevollmächtigten als Entschuldigungsgrund für die Versäumnis einer Frist gilt. Obwohl die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO nur für gesetzliche Fristen in Betracht kommen, gilt § 56 FGO über § 62 Abs. 3 Satz 4 FGO entsprechend auch für die vom Gericht gesetzten Ausschlussfristen. Es ist geklärt, dass eine schwere seelische Belastung des Prozessbevollmächtigten eine Fristversäumnis entschuldigen kann (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Die Klägerin hat auch keine Divergenz dargelegt. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2000 XI R 10/00, BFH/NV 2000, 1239; vom 15. Juni 2000 XI B 71/99, BFH/NV 2000, 1180).
a) Der Leitsatz des von der Klägerin in Bezug genommenen Beschlusses des BFH vom 20. Februar 2001 III R 35/00 (BFH/NV 2001, 813) lautet: "Das FG bzw. der BFH muss auch nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das 2.FGOÄndG beim Auftreten eines berufsmäßigen Vertreters i.S.d. § 3 Nr. 1-3 StBerG den Nachweis der Vollmacht verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen." Den Rechtssatz --wie von der Klägerin behauptet--, dass das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen brauche, auch wenn die Aufforderung zur Vollmachtsvorlage noch im Jahr 2000 ergangen sei, enthält der Beschluss nicht.
b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz des FG-Urteils zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Januar 1985 IVb ZB 55/84 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1985, 388), vom 5. Juni 1981 I ZB 5/81 (Versicherungsrecht --VersR-- 1981, 839) und vom 8. November 1984 V ZB 14/84 (HFR 1986, 578) zuzulassen.
Hinsichtlich des BGH-Beschlusses in HFR 1985, 388 fehlt es an einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt. Der dem BGH-Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt betraf den Prozessbeteiligten persönlich, nicht seinen Prozessbevollmächtigten. Für Prozessbevollmächtigte gelten bei krankheitsbedingter Fristversäumnis aber strengere Anforderungen (Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 110 AO, Rz. 104 "Krankheit"; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 56 Rz. 20 "Krankheit").
Hinsichtlich der Entscheidungen des BGH in VersR 1981, 839 und in HFR 1986, 578 fehlt es an widerstreitenden Rechtsgrundsätzen. Die Entscheidungen enthalten den Rechtssatz, dass eine durch familiäre Ereignisse hervorgerufene seelische Belastung des Anwalts so schwerwiegend sein kann, dass dadurch ein Verschulden der Fristversäumnis entfällt. Ob das der Fall ist, kann aber nur anhand der Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles entschieden werden. Das FG-Urteil enthält --entgegen der Ansicht der Klägerin-- keinen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz, sondern lediglich eine Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles. Das FG hat insoweit ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätte zugemutet werden können, dass er trotz der seelischen Belastung durch die plötzliche Erkrankung seiner Schwiegermutter innerhalb des noch zur Verfügung stehenden Zeitraumes von vier Tagen durch telefonische Anweisung oder sonstige organisatorische Maßnahmen die Übersendung der bereits vorliegenden Originalvollmacht oder wenigstens einen Antrag auf Fristverlängerung veranlasst.
3. Die Klägerin rügt auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels ohne Erfolg. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Verfahrensrechts. Das FG hat durch die im Schreiben vom 11. September 2000 gesetzte Ausschlussfrist aus den unter 1. genannten Gründen nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen. Die Rechtsansicht der Klägerin, das FG sei durch eine erst geplante Gesetzesänderung an der Setzung einer Ausschlussfrist gehindert gewesen, ist unzutreffend.
Fundstellen
Haufe-Index 1644258 |
BFH/NV 2007, 244 |