Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschulden des Nachlaßpflegers bei verspäteter Rechtsmitteleinlegung

 

Leitsatz (NV)

Hat der Nachlaßpfleger als gesetzlicher Vertreter (vgl. BGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226) gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid für die unbekannten Erben Rechtsmittel (hier: Revision und Nichtzulassungsbeschwerde) nicht rechtzeitig eingelegt oder begründet, so kann dem vom Nachlaßgericht festgestellten Alleinerben nach Aufhebung der Nachlaßpflegschaft wegen der Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn dieser seine Behauptung, der Nachlaßpfleger habe es pflichtwidrig unterlassen, ihm nach Aufhebung der Nachlaßpflegschaft unverzüglich sämtliche Unterlagen über die anhängigen Verfahren herauszugeben, nicht glaubhaft macht.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1-2, § 58 Abs. 2; ZPO § 53

 

Fundstellen

Haufe-Index 418888

BFH/NV 1994, 247

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