Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen
Leitsatz (NV)
Für die Einlegung der Beschwerde gegen eine Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen, muß die besondere Postulationsfähigkeit zur Führung von Rechtsmittelverfahren vor dem BFH gegeben sein.
Diese Postulationsfähigkeit wird nicht etwa dadurch ersetzt, daß die Beschwerde beim FG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wird.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 1 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen . . .
Mit Beschluß vom 16. Januar 1991 gab ihm das FG auf, für dieses Verfahren einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen und ihm, dem FG, die Bestellung bis spätestens 22. Februar 1991 nachzuweisen.
Dagegen hat der Kläger persönlich beim FG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.
Dies folgt schon daraus, daß sich der Kläger nicht - wie in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gefordert - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen.
Mit der Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), einen Bevollmächtigten zu bestellen, geht zwar nicht bereits allgemein die Postulationsfähigkeit des betroffenen Beteiligten verloren; dieser kann insbesondere grundsätzlich noch Rechtsmittel gegen die betreffende Anordnung einlegen (s. z. B. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 62 Anm. 40, m.w.N.). Doch muß dafür dann die besondere Postulationsfähigkeit zur Führung von Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegeben sein (vgl. hierzu auch den Beschluß des BFH vom 12. Februar 1986 IV B 54/85, BFH/NV 1986, 616). Diese Postulationsfähigkeit ist auch schon für die Einlegung der Beschwerde erforderlich (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG); sie liegt beim Kläger jedoch ersichtlich nicht vor.
Am Fehlen der besonderen Postulationsfähigkeit nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ändert auch nichts der Umstand, daß die Beschwerde beim FG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wurde. Damit ist lediglich dem Erfordernis der Schriftlichkeit entsprochen worden (§ 129 Abs. 1 FGO). Die fehlende Postulationsfähigkeit nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ist dadurch nicht beseitigt worden.
Fundstellen
Haufe-Index 422837 |
BFH/NV 1991, 471 |