Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden nach Versäumung einer Ausschlussfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (NV)
Wird nach Versäumung der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist mündliche Verhandlung gegen einen deswegen erlassenen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden beantragt, müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist von zwei Wochen neben der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (hier: der Bezeichnung des Klagebegehrens) zumindest die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die Wiedereinsetzungsgründe ergeben. Diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
FGO §§ 56, 65 Abs. 2 S. 2, § 79a Abs. 2 S. 2, § 90a Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 05.02.2003; Aktenzeichen 4 K 1650/02) |
Gründe
Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Die mit der Beschwerde als angeblich grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob nach Versäumung der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist neben einem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden (§ 79a Abs. 2 Satz 2 FGO) auch nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden muss, ist offensichtlich im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten. Das Finanzgericht hat zutreffend ausgeführt, dass innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist von zwei Wochen neben der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (hier: der Bezeichnung des Klagebegehrens) zumindest die Tatsachen angegeben werden müssen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsgründe ergeben. Diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt (Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 56 Rz. 40, 48). Aus der Vorschrift des § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO, nach der gegen einen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden "nur" der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist, folgt nichts anderes. Sie besagt nur, dass der Kläger gegen einen solchen Gerichtsbescheid --anders als gegen Gerichtsbescheide des Senats gemäß § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO-- nicht wahlweise auch Revision einlegen kann. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richten sich hingegen allein nach § 56 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1341778 |
BFH/NV 2005, 1132 |