Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Schutz des Vertrauens nach einer Rechtsprechungsänderung, die für den konkreten Fall unerheblich ist

 

Leitsatz (NV)

Eine von der Hauptwohnung baulich nicht getrennte und nicht als selbständige Wohnung genutzte Raumeinheit war auch vor der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom vom 5. Oktober 1984 II R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) keine (zweite) Wohnung im Sinne des § 75 Abs. 6 BewG. Das Vertrauen des Grundstückseigentümers (Erbbauberechtigten) in den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung hindert daher nicht die Artfeststellung des betreffenden Grundstückes (Erbbaurechtes) als Einfamilienhaus.

 

Normenkette

BewG § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 Nrn. 4-5

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 14. April 1988).

Die Kläger können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar hatte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bis zum Erlaß des Urteils vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) auch solche Räume, deren bauliche Trennung zweifelhaft war, entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung als selbständige Wohnungen angesehen. Anlaß hierfür war der Umstand gewesen, daß auch solche Räume unter den unzulänglichen Wohnverhältnissen der Nachkriegszeit als selbständige Wohnungen genutzt wurden (vgl. z. B. die Urteile vom 9. Dezember 1970 III R 3/69, BFHE 101, 266, BStBl II 1971, 230, und vom 15. März 1974 III R 11/73, BFHE 112, 198, BStBl II 1974, 403). Das wurde auch in dem Urteil vom 25. Juli 1980 III R 46/78 (BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152) noch einmal hervorgehoben. Im vorliegenden Fall waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die Dachgeschoßräume baulich nicht getrennt und ,,bisher" (also zumindest bis zur Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter des FG am 22. März 1985 und daher am 1. Januar 1982 als Bewertungsstichtag) ,,noch nicht bewohnt gewesen"; sie waren daher nicht als Einliegerwohnung genutzt worden. Unter diesen Umständen hätte das Erbbaurecht der Kläger auch nach den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung nicht als Zweifamilienhaus bewertet werden können.

Im übrigen sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG von einer Begründung seiner Entscheidung ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424402

BFH/NV 1990, 14

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