Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision wegen Fragen zur Außenprüfung; Heilung der unzutreffenden Unterzeichnung des Urteils

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Urteil ist gemäß § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn ein Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

3. Der Mangel der unzutreffenden Unterzeichnung eines Urteils kann durch die nachträgliche Unterschrift des an dem Erlass des Urteils beteiligten Richters geheilt werden.

4. Die Frage, ob nicht protokollierte, aber praktisch durchgeführte Verständigungen Bindungswirkung haben, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

5. Die Regelung der §§ 193 ff. AO 1977 schließt eine Zweitprüfung nicht aus (BFH-Urteil vom 24. Januar 1989 VII R 35/86, BFHE 156, 14, BStBl II 1989, 440).

6. Das Finanzamt ist berechtigt, auch die Verhältnisse einer zivilrechtlich bereits aufgelösten Gesellschaft zu prüfen (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82).

7. Die Frage, ob eine Prüfungsanordnung zulässig ist, wenn die Prüfung nicht durchgeführt wird und nur dazu dient, die Verjährung zu unterbrechen, ist nicht weiter klärungsbedürftig.

 

Normenkette

FGO § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 6; AO 1977 § 193

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen 16 K10534/99)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1247662

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