Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsgeschäftliche Erklärung auf GmbH-Briefbogen ist grundsätzlich der Gesellschaft und nicht dem Unterzeichner persönlich zuzurechnen
Leitsatz (NV)
1. Der Konkurs über das Vermögen der Handelsgesellschaft berührt das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht, da seine steuerlichen Folgen die Gesellschafter persönlich betreffen (vgl. Urteile des BFH vom 13. 7. 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790 und vom 15. 4. 1986 VIII R 285/81 BFH/NV 1986, 509).
2. Eine auf dem Briefbogen einer GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung muß mangels irgendwelcher Einschränkungen im Interesse der Rechtsklarheit als Erklärung der GmbH angesehen werden.
3. Eine natürliche Person, die kraft ihrer Organstellung in einer oder mehreren juristischen Personen befugt ist, in deren Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, handelt schuldhaft i. S. § 56 FGO, wenn sie nicht darauf bedacht ist, jeweils die Identität des Erklärenden eindeutig erkennbar zu machen.
Normenkette
BGB § 164 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1, § 56; ZPO § 240
Verfahrensgang
Tatbestand
Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Schriftsatz vom . . . Revision einlegen lassen. Der Schriftsatz ist auf einem vorgedruckten Bogen geschrieben, dessen Kopf ,,X Treuhand GmbH - Steuerberatungsgesellschaft" lautet. Der Vordruck enthält im übrigen die Anschrift der GmbH, die Handelsregisternummer, den Sitz der Gesellschaft sowie die Namen der Geschäftsführer Y und Z. Die Revisionsschrift ist unterzeichnet mit dem Namenszug Y, darunter befindet sich maschinenschriftlich der Zusatz ,,Y. . . Stb". Dem Schriftsatz vom 13. August 1985 war eine Vollmacht beigegeben, wonach die X Treuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft . . ., Geschäftsführer Z, als Steuerberater zur Vertretung der Klägerin bevollmächtigt wurde.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des Senats auf Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Schriftsatz ist unterzeichnet von dem Steuerberater Z, für den gleichzeitig Vollmacht überreicht wurde. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren Revision und Revisionsbegründung beigefügt, die ebenfalls von dem Steuerberater Z unterzeichnet waren.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trug die Klägerin vor, die Revision sei fristgerecht vom Steuerberater Y eingelegt. Y habe genauso wie der ebenfalls Bevollmächtigte Z bei der Begründung der Revision versehentlich den Briefbogen der X Treuhand GmbH verwendet.
Über das Vermögen der Klägerin wurde am 4. März 1986 das Konkursverfahren eröffnet. Der Steuerberater Z teilte mit Schriftsatz vom 6. Juni 1986 mit, daß das Streitverfahren von der Konkursverwalterin nicht aufgenommen werde.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
I. Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin nicht unterbrochen worden (§ 240 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Konkurs über das Vermögen der Handelsgesellschaft berührt das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht, da seine steuerlichen Folgen die Gesellschafter persönlich betreffen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790, und vom 15. April 1986 VIII R 285/81, NV).
II. Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1978, 420; ferner BFH-Beschlüsse vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173; V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 2. August 1979 V R 58/76, BFHE 128, 342, BStBl II 1979, 699, sowie vom 25. Juni 1985 VIII R 82/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1986, 38).
Im Streitfall ist die Revision von der X-GmbH und nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden. Dies folgt aus der Verwendung des Briefbogens der X-GmbH. Daß die Revisionsschrift von einem Steuerberater unterzeichnet wurde, erlaubt eine Umdeutung in eine eigene Erklärung des Steuerberaters Y schon deshalb nicht, weil Y, ausweislich des Aufdrucks am unteren Rand des Briefbogens, Geschäftsführer der X-GmbH war. Eine auf dem Briefbogen einer GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung muß mangels irgendwelcher Einschränkungen im Interesse der Rechtsklarheit als Erklärung der GmbH angesehen werden (vgl. auch § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig gestellt wurde. Denn der Prozeßbevollmächtigte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten.
Entweder befand sich der Prozeßbevollmächtigte in einem Rechtsirrtum darüber, daß eine Steuerberatungs-GmbH nicht dem vor dem BFH postulationsfähigen Personenkreis angehört. Dieser Irrtum wäre angesichts der o. a. zitierten, vielfältigen, bereits vor Ablauf der Revisionsfrist veröffentlichten Rechtsprechung kein unverschuldeter. Oder der Prozeßbevollmächtigte wußte zwar von dem Mangel der Postulationsfähigkeit der GmbH, bediente sich aber - wie er selbst vorträgt - versehentlich nicht des eigenen, sondern des Briefbogens der GmbH. Das hierin liegende Fehlverhalten in tatsächlicher Hinsicht könnte ebenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden. Denn eine natürliche Person, die kraft ihrer Organstellung in einer oder mehreren juristischen Personen rechtsgeschäftliche Erklärungen nicht nur im eigenen Namen, sondern auch namens dieser juristischen Personen abgeben kann, muß darauf bedacht sein, die Identität des Erklärenden jeweils erkennbar werden zu lassen. Dies gilt für Personen, die rechtsgeschäftlich die Interessen Dritter vertreten und entsprechend vorgebildet sind, in besonderem Maße.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags auf das BFH-Zwischenurteil vom 16. August 1979 I R 95/76 (BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47). In jener Entscheidung ist lediglich ausgeführt, daß in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann. Die Wiedereinsetzung wurde in jenem Falle deshalb gewährt, weil bei damals (6. Juli 1976) noch relativ unklarer Rechtslage der Prozeßbevollmächtigte von der Geschäftsstelle des I. Senats eine irreführende Auskunft erhalten hatte. Der vorliegende Fall ist indes - wie dargestellt - anders gelagert.
Fundstellen
Haufe-Index 414697 |
BFH/NV 1987, 182 |