Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Leitsatz (NV)
Der Erfolgsaussicht einer Revision steht nicht entgegen, dass der Kläger sie persönlich eingelegt hat; insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 142; ZPO § 114
Gründe
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Antragsteller) eingelegten Revision steht nicht entgegen, dass er die Revision persönlich eingelegt hat. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen. Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1996 XI S 34/96, BFH/NV 1997, 146).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht erfolgversprechend; der Bundesfinanzhof (BFH) ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen; Gründe für eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO sind nicht erkennbar.
Der Antrag kann auch keinen Erfolg haben, wenn das eingelegte Rechtsmittel in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision umgedeutet wird. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (§ 115 Abs. 2 FGO). Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen
Haufe-Index 508927 |
BFH/NV 2000, 1495 |