Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Umsatzsteuer für eine Rechnung über eine nichterfolgte Lieferung

 

Leitsatz (NV)

1. Im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kann dahinstehen, ob dem Kläger wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat.

2. Hat das FG die Klage auf Erlaß einer nach §14 Abs. 3 UStG geschuldeten Steuer abgewiesen, ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn der Kläger vorträgt, der EuGH habe die Auffassung vertreten, daß jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden könne. Der EuGH hat dies nur für den Fall ausgesprochen, daß der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist.

 

Normenkette

UStG 1991 § 14 Abs. 3; AO 1977 § 227; FGO §§ 56, 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 08.09.1998 - V B 71/98 (NV); BFH/NV 1999, 439

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133030

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