Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

 

Leitsatz (NV)

Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, dass in einer Rechtsverordnung nur das zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch eine gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage anzugeben ist und deshalb die Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot nichtig ist.

 

Normenkette

GG Art. 80 Abs. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; MilchGarMV

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.05.2003; Aktenzeichen 11 K 42/98)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Das Hauptzollamt B, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt ―HZA―) übergegangen ist, setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom … Oktober 1997 Abgaben fest, weil er im Januar und März 1990 insgesamt 12 438 kg Milch unter Anrechnung auf die nicht ausgenutzte Referenzmenge anderer Milcherzeuger an eine Molkerei geliefert habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das FG im Wesentlichen aus, entgegen den vom Kläger vorgebrachten Bedenken sei die auf Grund von § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl I, 1397) erlassene Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBl I, 1654) wirksam. Es komme nicht darauf an, ob die Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Grundlagen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) gerecht werde. Weder Art. 80 GG noch andere Bestimmungen verlangten eine den formellen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügende Nennung auch gemeinschaftsrechtlicher Regelungen. Im Übrigen verletze die Festsetzung der Abgaben den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er die tatsächliche Durchführung der von ihm behaupteten Kuhpachtverträge nicht nachgewiesen habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) sowie Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) stützt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835, 836).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die MGV wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) nichtig ist, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist vielmehr geklärt, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch eine gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage anzugeben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2003 3 C 10.02, Deutsches Verwaltungsblatt 2003, 731, 732). Dem hat sich der Senat in seinem die MGV betreffenden Beschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02 (zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt) angeschlossen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1100187

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge