Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung; richtiger Beklagter
Leitsatz (NV)
1. Ist die ordnungsgemäße Ladung im Protokoll über die mündliche Verhandlung festgestellt, ist eine weitere Erwähnung in den Entscheidungsgründen nicht notwendig.
2. Die Klage ist auch dann gegen den richtigen Beklagten zu richten, wenn die ursprüngliche Zuständigkeit falsch beurteilt worden war.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 119 Nrn. 3-4, § 63 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen 15 K 657/06) |
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 1995 als unzulässig verworfen, da die Klage gegen das falsche FA gerichtet sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision begehrt, ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht, da Verfahrensfehler nicht vorliegen.
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 119 Nr. 3 FGO und ein Mangel der Vertretung i.S. des § 119 Nr. 4 FGO sind nicht gegeben. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zur Sitzung am 1. Juni 2006 wurde laut in den Akten befindlicher Postzustellungsurkunde am 12. Mai 2006 zugestellt. Die ordnungsgemäße Ladung des Klägers wurde im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006 festgestellt; eine weitere Erwähnung in den Entscheidungsgründen war nicht notwendig.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers konnten die gegen die beklagten Finanzämter gerichteten Klagen einzeln entschieden werden. Eine einheitliche Entscheidung war nicht geboten; der Fall einer Streitgenossenschaft i.S. der §§ 59 f. der Zivilprozessordnung lag nicht vor. Die Klage ist allein gegen die nach § 63 FGO zuständige Behörde zu richten.
c) Die Auslegung des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO durch das FG ist nicht zu beanstanden. § 63 Abs. 2 FGO sieht vor, dass die Klage gegen die Behörde, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, zu richten ist oder gegen die Behörde, die im Fall einer Untätigkeitsklage im Zeitpunkt der Klageerhebung zuständig ist. Diese für eine Zuständigkeitsänderung maßgebliche Beurteilung ist auf den Fall zu übertragen, dass bereits die ursprüngliche Zuständigkeit falsch beurteilt worden war (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 44).
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, inwieweit angesichts der bereits vorhandenen Rechtsprechung eine weitere Klärung angezeigt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1712799 |
BFH/NV 2007, 965 |