Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch FG

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch das FG ist unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Aussetzungsgrund durch eine Entscheidung des BVerfG entfallen ist.
  2. Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch das FG hat der Beschwerdeführer nach § 135 Abs. 2 FGO zu tragen (Aufgabe der im BFH-Beschluss vom 16. September 1999 VI B 346/98, BFH/NV 2000, 220 vertretenen Auffassung).
 

Normenkette

FGO §§ 74, 135 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.08.2000 - VI B 289/98 (NV); BFH/NV 2000, 1496

 

Fundstellen

Haufe-Index 1133234

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