Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch FG
Leitsatz (NV)
- Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch das FG ist unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Aussetzungsgrund durch eine Entscheidung des BVerfG entfallen ist.
- Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch das FG hat der Beschwerdeführer nach § 135 Abs. 2 FGO zu tragen (Aufgabe der im BFH-Beschluss vom 16. September 1999 VI B 346/98, BFH/NV 2000, 220 vertretenen Auffassung).
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.08.2000 - VI B 289/98 (NV); BFH/NV 2000, 1496
Fundstellen
Haufe-Index 1133234 |
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