Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Divergenz zu überholter Rechtsprechung; keine grundsätzliche Bedeutung bei Einzelfallbezogenheit der Rechtsfrage
Leitsatz (NV)
1. Maßgeblich für das Vorliegen einer Divergenz kann stets nur der aktuelle Stand der BFH-Rechtsprechung sein. Frühere Entscheidungen, die durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt sind, können nicht zur Begründung einer Divergenz herangezogen werden (vgl. BFH-Entscheidung vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
2. Die (abstrakte) Frage nach den Anforderungen an die Bestimmtheit von Grund erwerbsteuerbescheiden ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Steuerbescheides zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH- Urteil vom 12. Oktober 1983 II R 56/81, BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140, 141). Diese Einzelfallbezogenheit führt dazu, daß Rechtsfragen in diesem Zusammenhang nur selten über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und deshalb nicht als im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig und klärungsfähig anzusehen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1992 II B 19/92, BFH/NV 1993, 623).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 118 Abs. 2, § 160 Abs. 2 a. F; AO 1977 §§ 119, 157
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Divergenz
a) Keine Divergenz liegt vor, soweit das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil die inhaltliche Bestimmtheit der Grunderwerbsteuerbescheide bejaht hat.
Der Senat kann offenlassen, ob -- wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meinen -- eine Abweichung des angefochtenen Urteils des FG vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 1973 II 201/65 (BFHE 111, 548, BStBl II 1974, 386), vom BFH-Beschluß vom 5. Juli 1978 II B 50/77 (BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542) sowie von den BFH-Urteilen vom 30. Januar 1980 II R 90/75 (BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316) und vom 15. Oktober 1980 II R 127/77 (BFHE 131, 448, BStBl II 1981, 84) vorliegt. Denn eine Abweichung von diesen Entscheidungen könnte nicht zur Zulassung der Revision führen, weil diese Entscheidungen hinsichtlich der hier streitigen Frage nach der inhaltlichen Bestimmtheit eines Steuerbescheides später entscheidend modifiziert wurden (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1983 II R 56/81, BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140). Maßgeblich für das Vorliegen einer Divergenz kann stets nur der aktuelle Stand der BFH-Rechtsprechung sein. Frühere Entscheidungen, die durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt sind, können nicht zur Begründung einer Divergenz herangezogen werden (vgl. Senatsentscheidung vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
Auch eine Divergenz des FG-Urteils zum BFH-Urteil in BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140 liegt nicht vor. Der Senat vermag der Auffassung der Kläger nicht zu folgen, dieser BFH-Entscheidung sei der Rechtssatz zu entnehmen, es verstoße nicht gegen das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit, wenn in einem Grunderwerbsteuerbescheid die genaue Aufgliederung gleichartiger Rechtsakte, die selbst Gegenstand der Steuer sind, unterbleibe, sofern zwischen den Beteiligten die Zusammenfassung dieser Steuerfälle nicht streitig sei. Vielmehr hat der BFH in dieser Entscheidung zunächst klargestellt, daß es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, welche Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden, mit denen mehrere Steuerfälle zusammengefaßt werden, zu stellen seien, und fährt dann fort, eine Aufgliederung der Steuerfälle sei dann nicht erforderlich, wenn zwischen den Beteiligten keinerlei Streit darüber bestehe, welche Steuerfälle zusammengefaßt worden seien. Dies wird im Subsumtionsteil des Urteils noch weiter dahin präzisiert, daß entscheidend sei, ob zwischen den Beteiligten volle Klarheit über die in dem Steuerbescheid erfaßten Vorgänge bestand. Es kommt danach -- anders als die Kläger offensichtlich meinen -- nicht darauf an, ob zwischen den Beteiligten Streit über die Zulässigkeit der Zusammenfassung der mehreren Steuerfälle bestand. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Beteiligten im klaren darüber waren, welche Vorgänge in dem Bescheid erfaßt werden sollten. Von diesen Grundsätzen ist auch das FG ausgegangen und hat auf Grund der Gesamtumstände diese Klarheit bejaht.
Divergenz des FG-Urteils liegt auch nicht zum BFH-Urteil vom 17. September 1986 II R 62/84 (BFH/NV 1987, 738) vor. Der von den Klägern herausgestellte Rechtssatz ist für den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn das FG-Urteil beruht nicht auf der Erwägung, ob in den streitigen Grunderwerbsteuerbescheiden die gleichartigen Rechtsvorgänge "durch Bezugnahme auf einen Vertrag konkretisiert werden, in dem für diese gleichartigen Geschäfte ein Gesamtkaufpreis angeführt wird, nach dem eine einheitliche Steuer festgesetzt wurde". Vielmehr ist das FG auf Grund der Gesamtumstände (Inhalt des Bescheides, Inhalt des Grundstückskaufvertrages und Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und Beschwerdegegner, Finanzamt -- FA --, und den Klägern bzw. ihrem Bevollmächtigten) sowie wegen der zwischen den Beteiligten übereinstimmend bestehenden Klarheit über die in den Bescheiden erfaßten Vorgänge (Erwerb von zwei fertiggestellten Eigentumswohnungen durch die Kläger) zu dem Ergebnis gelangt, die Bescheide seien inhaltlich hinreichend bestimmt. Auf die Frage, ob im Streitfall dem Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Bescheide allein durch den Hinweis in den Bescheiden auf den Grundstückskaufsvertrag genügt wurde, kommt es somit nicht an.
Eine Abweichung des FG-Urteils liegt auch hinsichtlich des Senatsurteils vom 17. September 1986 II R 136/84 (BFHE 147, 538, BStBl II 1987, 35) nicht vor. Diese Entscheidung befaßt sich ausschließlich mit der Frage nach der Verwirklichung eines Erwerbsvorganges. Für die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit können hieraus keine Hinweise entnommen werden. Soweit die Kläger der Auffassung sind, aus der vorzunehmenden Unterscheidung zwischen den Begriffen "Erwerbsvorgang" und "Erwerb" folge, daß zur inhaltlichen Bestimmtheit der Bescheide die bloße Bezugnahme auf den Grundstückskaufvertrag nicht ausreiche, liegt hierin ein materiell-rechtlicher Angriff gegen das Urteil, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
b) Auch soweit das FG die Voraussetzungen für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau des Landes Nordrhein-Westfalen (GrEStWoBauG NW) verneint hat, ist es von keiner Entscheidung des BFH abgewichen.
Soweit die Kläger vortragen, das FG-Urteil weiche von den BFH-Urteilen vom 26. Juli 1961 II 151/59 U (BFHE 73, 571, BStBl III 1961, 473), vom 9. Oktober 1963 II 190/61 U (BFHE 79, 288, BStBl III 1964, 336), vom 16. Februar 1966 II 89/64 (BFHE 85, 302, BStBl III 1966, 319), vom 5. Oktober 1966 II 116/63 (BFHE 87, 91, BStBl III 1967, 29), vom 20. Juni 1967 II 139/63 (BFHE 89, 485, BStBl III 1967, 677), vom 13. Februar 1968 II R 116/66 (BFHE 91, 483), vom 2. Februar 1968 II 138/64 (BFHE 91, 488), vom 1. August 1967 II 156/63 (BFHE 89, 540, BStBl III 1967, 706), vom 13. Januar 1970 II 132/65 (BFHE 98, 453, BStBl II 1970, 440), vom 28. April 1970 II 109/65 (BFHE 99, 250, BStBl II 1970, 600), vom 14. Juli 1970 II R 93/66 (BFHE 100, 228, BStBl II 1970, 872), vom 8. Dezember 1970 II 43/65 (BFHE 102, 120, BStBl II 1971, 530), vom 6. April 1971 II 38/65 (BFHE 103, 235, BStBl II 1971, 779), vom 16. Juni 1971 II 86/64 (BFHE 103, 357, BStBl II 1972, 35), vom 16. Juni 1971 II R 45/66 (BFHE 103, 361, BStBl II 1972, 65), vom 5. Juli 1972 II R 133/68 (BFHE 107, 49, BStBl II 1972, 911) und vom 8. November 1977 VIII R 110/76 (BFHE 123, 560 k--564, BStBl II 1978, 82) ab, weil es nicht genügend beachtet habe, daß Befreiungsvorschriften, insbesondere die Vergünstigungen des sozialen Wohnungsbaus grundsätzlich nicht buchstäblich eng, sondern unter sinnvoller Würdigung des der Ausnahmevorschrift verfolgten Zwecks auszulegen seien, trifft dies nicht zu. Einen Rechtssatz des von den Klägern genannten Inhalts ("Befreiungsvorschriften genießen keine weitherzige Auslegung.") kann dem FG-Urteil nicht entnommen werden. Dasselbe gilt für die behauptete Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Entscheidungen vom 22. April 1964 II 47/62 U (BFHE 79, 378, BStBl III 1964, 368), vom 16. Februar 1966 II 89/64 (BFHE 85, 302, BStBl III 1966, 319), vom 28. November 1967 II 110/62 (BFHE 91, 132, BStBl II 1968, 216), vom 30. Januar 1968 II 33/63 (BFHE 91, 511), vom 10. Juli 1968 II 94, 95/63 (BFHE 93, 388, BStBl II 1968, 829) und vom 21. Oktober 1969 II 210/65 (BFHE 97, 147, BStBl II 1969, 736).
Auch die von den Klägern geltend gemachte Divergenz des FG-Urteils zu den BFH- Urteilen in BFHE 73, 571, BStBl III 1961, 473 und vom 18. Oktober 1972 II R 38/67 (BFHE 107, 540, BStBl II 1973, 191) ist nicht erkennbar. Die von den Klägern herausgestellten Rechtssätze können diesen beiden Entscheidungen nicht entnommen werden. Die Entscheidungen betreffen das im Streitfall maßgebliche Rechtsproblem des sog. einheitlichen Vertragsgegenstandes nicht. Das Urteil in BFHE 73, 571, BStBl III 1961, 473, betrifft einen Fall der Nachversteuerung wegen Nichterfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (Verkauf des Grundstücks vor Fertigstellung des steuerbegünstigten Wohnraums) und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Fertigstellung des Gebäudes nach der Weiterveräußerung noch dem Ersterwerber zugerechnet werden kann. Das Urteil in BFHE 107, 540, BStBl II 1973, 191 betrifft die Frage, inwieweit der nachträgliche Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung von Garagen in die Grunderwerbsteuerbefreiung steuerbegünstigter Wohnungen einbezogen werden kann. Hinzu kommt, daß der Streitfall einer Fallkonstellation (Kölner Modell) entspricht, die schon wiederholt Gegenstand neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung war (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741; vom 4. September 1974 II R 112/69, BFHE 113, 545, BStBl II 1975, 89; vom 18. September 1985 II B 24--29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898). Das FG-Urteil orientiert sich an der Rechtsprechung des BFH. Die Kläger hätten sich zur Darlegung der Abweichung des FG-Urteils mit dieser neueren Rechtsprechung auseinandersetzen müssen.
Dasselbe gilt auch entsprechend hinsichtlich der von den Klägern behaupteten Divergenz des FG-Urteils zu den BFH-Urteilen vom 9. Mai 1967 II 68/63 (BFHE 88, 567, BStBl III 1967, 493), vom 5. August 1969 II R 11--12/67 (BFHE 96, 491, BStBl II 1969, 689), vom 19. Juni 1974 II R 22/67 (BFHE 113, 132, BStBl II 1974, 690), vom 23. Juli 1975 II R 117/74 (BFHE 117, 92, BStBl II 1976, 28), vom 2. Februar 1977 II R 4/72 (BFHE 121, 531--5 k--4, BStBl II 1977, 484) und vom 7. Februar 1979 II R 92/78 (BFHE 127, 231, BStBl II 1979, 386). Auch hier fehlt jede Auseinandersetzung mit der neueren Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Vertragsgegenstand. Die Kläger verkennen im übrigen, daß zwar zur Erlangung der vorläufigen Steuerbefreiung der ernstliche Wille des Grundstückserwerbers zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks (Errichtung steuerbegünstigten Wohnraums) erforderlich ist; dieser Wille aber dann unmaßgeblich ist, wenn der Grundstückserwerber vom Veräußerer bzw. der Anbieterseite ein bebautes Grundstück erhält und deshalb objektiv den steuerbegünstigten Zweck nicht erfüllen kann. Bei der Erfassung des grunderwerbsteuerrechtlich maßgebenden Lebenssachverhalts ist unter Beachtung von §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetz buches (BGB) nach dem Willen der Vertragschließenden zu forschen, der objektiv verwirklicht werden kann. Dem vom objektiven Sachverhalt abweichenden Willen des Grundstückserwerbers kommt deshalb keine Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357 m. w. N.).
Da hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem früheren GrEStWoBauG NW bereits aus den vorstehenden Gründen keine Divergenz gegeben ist, kann offenbleiben, ob insoweit die Revision nach Wegfall des früheren Abs. 2 des § 160 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Art. 1 Nr. 37 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) wegen nicht mehr bestehender Revisibilität nach § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 weiter fortgeltender landesrechtlicher Grunderwerbsteuervorschriften überhaupt noch zugelassen werden könnte (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 13. April 1994 II R 93/90, BFHE 174, 380, 383, BStBl II 1994, 817, 818).
2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechts sache
Auch soweit die Kläger meinen, die Rechtssache habe hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Bestimmtheit von Grunderwerbsteuerbescheiden aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung, ist die Beschwerde zumindest unbegründet.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die von den Klägern im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Bestimmtheit von Grunderwerbsteuerbescheiden herausgestellten Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Steuer bescheiden (§ 119, § 157 der Abgaben ordnung -- AO 1977 --) gebietet, daß der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungakt eindeutig und exakt entnommen werden kann. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Steuerbescheids soll u. a. sicherstellen, daß für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt besteuert wird und damit Entstehen der Steuerschuld, ggf. Eingreifen von Steuerbefreiung und -vergünstigung und Verjährung ohne weiteres festzustellen sind (vgl. BFH- Urteil in BFH/NV 1987, 738, m. w. N.). Welche Anforderungen in dieser Hinsicht an den jeweiligen Steuerbescheid zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (so BFH-Urteil in BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140, 141). Dies hat zum einen zur Folge, daß die an die Bestimmtheit von Steuerbescheiden (oder bestimmter Arten von Steuerbescheiden) im einzelnen und konkret zu stellenden Anforderungen regelmäßig nicht allgemein festgestellt werden können. Zum anderen führt diese Einzelfallbezogenheit dazu, daß Rechtsfragen in diesem Zusammenhang nur selten über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben werden. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind jedenfalls nicht als im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und im Rechtsstreit auch klärungsfähige Rechtsfragen anzusehen (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1992, BFH/NV 1993, 623). Es ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht möglich, "allgemeine Grundsätze aufzustellen, die die Frage nach dem Bestimmtheitserfordernis eines Verwaltungsaktes für eine Sachverhaltskonstellation der hier vor liegenden Art generell und abstrakt nach allgemeinen, für alle diesbezüglichen Grunderwerbsteuerbescheide gleichermaßen geltenden Kriterien beantwortet".
Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid, der einen Grundstückserwerb im Rahmen eines Bauherrenmodells betrifft, dem Bestimmtheitserfordernis durch "die bloße Angabe des den Übereignungsanspruch auslösenden Rechtsgeschäfts" genügt oder ob -- so die Rechtsauffassung der Kläger -- "eine darüber hinausgehende Konkretisierung zwecks eindeutiger und exakter Umschreibung des Erwerbsvorgangs für die Bestimmung der sich hieraus als Bemessungsgrundlage ergebenden Gegenleistung" erforderlich ist, liegt im übrigen auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor. Eine Klärung dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren ist nämlich deswegen nicht zu erwarten, weil der BFH als Revisions gericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Tatsachenwürdigung des FG gebunden ist, die Bescheide seien auf Grund ihres Inhalts, insbesondere wegen der Bezugnahme auf den Grundstückskaufvertrag und dem mit dem Bescheid zusammenhängenden Schriftwechsel hinsichtlich des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs im Bauherrenmodell inhaltlich hinreichend klar und eindeutig bestimmt. An die Tatsachenwürdigung durch das FG ist der BFH auch dann gebunden, wenn diese nicht zwingend, sondern nur möglich ist (vgl. BFH- Urteil vom 14. September 1988 II R 76/86, BFHE 155, 157, BStBl II 1989, 150). Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Tatsachenfeststellungen des FG verfahrensfehlerhaft zustandegekommen sind und ihre Würdigung durch das FG Denkfehler oder Verletzung von Verfahrenssätzen zugrunde liegen.
Die Darlegungen der Kläger zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthalten im übrigen im wesentlichen Rechtsausführungen, mit denen sie der dem FG-Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung entgegentreten. Hieraus ergeben sich jedoch keine Gründe für die Zulassung der Revision.
Fundstellen
Haufe-Index 420368 |
BFH/NV 1995, 489 |