Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Antrag für Revision -- nicht fristgerechte Erklärungsvorlage
Leitsatz (NV)
Die von einem nicht postulationsfähigen Kläger eingelegte Revision wächst nicht dadurch in die Zulässigkeit hinein, daß dem Kläger nachträglich ein postulationsfähiger Vertreter im Wege der PKH beigeordnet wird.
Wird die Revisionsfrist versäumt, weil ein postulationsfähiger Vertreter noch nicht bestellt ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn der Kläger gegebenenfalls innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf PKH für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck vorgelegt hat (st. Rspr. des BFH).
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 142; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 117 Abs. 2
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Gewährung eines Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG. Seine deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des FG ist ihm am 11. Juni 1996 zugestellt worden. Mit am 1. August 1996 beim FG eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger gegen das Urteil selbst Revision ein und beantragte zugleich Prozeßkostenhilfe (PKH). Er trug dazu vor, wegen des geringen Streitwerts sei es ihm nicht gelungen, einen Rechtsbeistand zu finden. Dem PKH-Antrag war eine "Aufstellung der laufenden festen Ausgaben" bei gefügt; eine Erklärung über seine persön lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dazu nach § 142 FGO i. V. m. § 117 Abs. 3 ZPO und der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe vom 17. Oktober 1994 (BGBl I, 3001) eingeführten Vordruck hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 20. September 1996 nachgereicht.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist dahin auszulegen, daß der Antragsteller PKH begehrt, damit ein ihm beizuordnender Rechtsanwalt oder Steuerberater als sein vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähiger Vertreter gegen das Urteil des FG das statthafte Rechtsmittel einlegen kann. Denn die vom Antragsteller bereits selbst ohne einen nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähigen Vertreter eingelegte Revision ist unzulässig und könnte auch nicht dadurch in die Zulässigkeit hineinwachsen, daß dem Antragsteller nachträglich ein postulationsfähiger Vertreter beigeordnet wird (vgl. u. a. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1993 XI S 11/93, BFH/NV 1994, 657, und vom 17. Mai 1993 XI S 4/93, BFH/NV 1994, 120).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO). Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt u. a. auch für die Einlegung der Revision. Kann ein Beteiligter aufgrund unzureichender eigener finanzieller Mittel einen zu seiner Vertretung bereiten Bevollmächtigten nicht ausfindig machen, so kann ihm PKH gewährt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet werden, damit diese für den Beteiligten das Rechtsmittel einlegt.
Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich. Der beigeordnete Vertreter kann in diesem Falle für den Beteiligten wegen der versäumten Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (vgl. u. a. den Beschluß des erkennenden Senats vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Rechtsmittelfrist kann jedoch einem Beteiligten nach § 56 Abs. 1 FGO nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Beruht die Fristversäumnis darauf, daß ein vertretungsberechtigter Bevollmächtigter nicht rechtzeitig hat bestellt werden können, so setzt Schuldlosigkeit an der Versäumung der Frist voraus, daß der Beteiligte für sein beabsichtigtes Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem Rechtsmittelgericht -- hier also dem BFH -- einen Antrag auf Gewährung von PKH für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren gestellt und alles ihm Mögliche getan hat, damit über diesen Antrag sofort entschieden werden kann. Dazu gehört insbesondere, daß innerhalb der vorgenannten Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO, und zwar auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck, vorgelegt wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. den Beschluß des erkennenden Senats vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631).
Dies hat der Antragsteller versäumt. Die von ihm statt dessen -- nach Ablauf der Rechtsmittelfrist -- vorgelegte formlose "Aufstellung der laufenden festen Ausgaben" entspricht überdies auch inhaltlich nicht dem, worüber sich der Antragsteller für eine Entscheidung über sein PKH-Gesuch zu erklären hatte; so fehlen insbesondere die Angaben über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Der PKH-Antrag ist daher abzulehnen.
Fundstellen
Haufe-Index 422094 |
BFH/NV 1997, 609 |