Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; unterlassene Beweiserhebung; Darlegung

 

Leitsatz (NV)

1. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Zwischenvermietungsfall setzt die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache voraus, daß der Beschwerdeführer neue, bislang vom BFH ungeprüfte Rechtsfragen vorträgt.

2. Die Rüge des Verfahrensmangels unterlassener Beweiserhebung durch das FG erfordert die Darlegung, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 29.04.1993; Aktenzeichen IV 803/90)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.08.1994; Aktenzeichen 1 BvR 854/94)

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Berücksichtigung von Vorsteuer beträgen aus Rechnungen über die Her- stellung einer an einen gewerblichen Zwischenmieter vermieteten Eigentumswohnung begehrte, abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt bzw. der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß.

1. Soweit der Kläger die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, hat er nicht konkret und substantiiert dar gelegt, aus welchen Gründen trotz der zahlreichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur gewerblichen Zwischenvermietung (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 931 m. w. N.) eine Beantwortung im Streitfall etwa vorhandener Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im allgemeinen Interesse liegt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 27. September 1991 III B 16/91, BFH/NV 1993, 116; vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179, und vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 61, 62).

Der Kläger beurteilt in Zwischenvermietungsfällen auftretende Rechtsfragen anders als der BFH (und dem BFH folgend das FG), trägt aber keine neuen, bisher ungeprüften Argumente vor.

2. Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler des FG wegen unterlassener Beweis erhebung rügt, genügt seine Beschwerde begründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Er hat nicht dargelegt, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-recht licher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39, 40).

Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweis gestellte Tatsache, daß die B-GmbH nach wie vor gewerblicher Zwischenmieter für rd. 8 000 Wohnungen ist und der Kundschaft wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile auch heute noch die gewerbliche Zwischenvermietung anbietet, war nach der Rechtsauffassung des FG unerheblich. Danach war für die Klageabweisung entscheidend, daß der Kläger keine Tatsachen substantiiert dargelegt hatte, die ihn zu einer gegenüber der vom Gesetzgeber vorausgesetzten üblichen Gestaltung der Wohnungsvermietung abweichenden Vereinbarung der Rechtsverhältnisse veranlaßt hatten. Hierfür kam es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an.

3. Von einer Bekanntgabe der weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundes finanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 313

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