Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenpflicht bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Wird auf die Beschwerde die Revision durch den Bundesfinanzhof zugelassen, so hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn er - trotz der begehrten Zulassung - keine Revision einlegt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3, 5 S. 4, § 136 Abs. 2, § 143 Abs. 1

 

Tatbestand

Auf die Beschwerde des Finanzamts (FA) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts vom . . . hat der Senat mit Beschluß vom . . . die Revision zugelassen. Das FA hat keine Revision eingelegt.

Mit Schriftsatz vom . . . haben die Kläger beantragt, dem FA die Kosten aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Da das FA die auf seine Beschwerde zugelassene Revision nicht eingelegt hat, war über die Kosten durch besonderen Beschluß gemäß § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zu entscheiden. Die Kosten waren dem FA aufzuerlegen, weil die Nichteinlegung der Revision nach erfolgreicher Durchführung des Beschwerdeverfahrens der Rücknahme der Revision gleichzuerachten ist, wird doch in einem solchen Fall von der zunächst betriebenen Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nachträglich freiwillig Abstand genommen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1971 VIII B 44 und 45/70, BVerwGE 38, 104).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422843

BFH/NV 1991, 702

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