Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Beschwerde; prozessleitende Maßnahmen; kein Vorabentscheidungsersuchen im Anhörungsrügeverfahren
Leitsatz (NV)
1. Weist das FG eine vom Antragsteller gegen einen ablehnenden AdV-Beschluss erhobene Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und einen (weiteren) AdV-Antrag mit unanfechtbarem Beschluss zurück, so verspricht eine dagegen erhobene außerordentliche Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Denn die außerordentliche Beschwerde ist nach Inkrafttreten des Anhörungsrüge-Gesetzes generell nicht statthaft.
2. Ein (beantragter) Verbindungsbeschluss wie auch dessen Unterlassung kann als prozessleitende Maßnahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden; Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags auf Ablehnung von Gerichtspersonen.
3. Mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht das Einholen einer Vorabentscheidung des EuGH abgelehnt, kann der Antragsteller im Anhörungsrügeverfahren von vornherein nicht gehört werden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 2-3, § 133a Abs. 4 S. 3, § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 5. März 2007 (Az. 2 V 5420/06 E, 2 V 3090/06 E) zum einen den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheides vom 10. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen, mit dem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) einen Antrag auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2000 nach § 163 der Abgabenordnung abgelehnt hatte. Zum anderen hat das FG darin auch den weiteren Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 24. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen. In der Sache hatte der Antragsteller gegen die Versteuerung der von ihm im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus (Wertpapier-)Spekulationsgewinnen verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.
Gegen diesen FG-Beschluss wandte sich der Antragsteller mit der Anhörungsrüge, der (hilfsweise gestellten) Gegenvorstellung und einem ("äußerst hilfsweise" gestellten) weiteren Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheides 2000, die das FG mit Beschluss vom 25. September 2007 2 V 1178/07 E, AO zurückwies ("Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar"). Dagegen erhob der Antragsteller außerordentliche Beschwerde wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung und diverser schwerwiegender Verfahrensfehler (sowie "Beschwerde durch Umdeutung am 13.3.2008") mit dem Ziel der Zulassung der Beschwerde und sofortigen AdV und beantragte für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH); eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung, nach der "die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1-3 FGO jeweils gesondert" gegeben seien, wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 17. März 2008 mit Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg. Die mit der außerordentlichen Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO); denn die außerordentliche Beschwerde ist bereits als Rechtsmittel generell unstatthaft. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO kommt es vorliegend ebenso wenig an wie auf die bislang fehlende Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck nebst entsprechenden Belegen (vgl. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO), so dass auf deren Vorlage nicht mit einer Fristsetzung hingewirkt werden musste.
1. Die außerordentliche Beschwerde ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 generell nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). Zudem ist der die erhobene Anhörungsrüge ablehnende Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO), wie auch der im FG-Beschluss anschließend an den Tenor enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Unstatthaft ist die außerordentliche Beschwerde sowohl hinsichtlich der Ablehnung der AdV (vgl. § 128 Abs. 3 FGO; BFH-Beschlüsse vom 2. April 2007 VIII B 17/07, BFH/NV 2007, 1516; vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681) wie auch in Bezug auf die Ablehnung der Gegenvorstellung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 2007 V S 39/06 (PKH), BFH/NV 2007, 757; vom 11. Mai 2006 IX B 33/06, BFH/NV 2006, 1506). Ebenso ist das Rechtsmittel als (umgedeutete) ordentliche Beschwerde nicht statthaft.
2. Auch kann ein (beantragter) Verbindungsbeschluss wie auch dessen Unterlassung als prozessleitende Maßnahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. § 128 Abs. 2 FGO). Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags auf Ablehnung von Gerichtspersonen; abgesehen davon datieren der Befangenheitsantrag und die diesbezügliche Beschwerde des Antragstellers vom März 2008 und damit ersichtlich nach Ergehen des angegriffenen FG-Beschlusses (vom 25. September 2007).
Mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht das Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt, kann der Antragsteller im Anhörungsrügeverfahren von vornherein nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324; vom 11. Mai 2007 V S 6/07, BFH/NV 2007, 1590, m.w.N.) und daher schon gar nicht in diesem (unstatthaften) Verfahren.
3. Soweit schließlich schwerwiegende Verfahrensfehler geltend gemacht werden, kann sich der Antragsteller im noch nicht abgeschlossenen Hauptverfahren äußern und ggf. gegen die Endentscheidung des FG vorgehen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen