Entscheidungsstichwort (Thema)
Tennisplatzvermietung; Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Es ist noch nicht geklärt, ob die stundenweise Überlassung von Sportanlagen gegen Entgelt gemeinschaftsrechtlich als Vermietung von Grundstücken anzusehen ist.
Normenkette
UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b; UStR 1996 Abschn. 86; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 128 Abs. 3
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GbR, errichtete in den Streitjahren (1994 bis 1996) u.a. eine Tennishalle, die sie an eine GmbH vermietete, mit der eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft besteht. Die GmbH überläßt Tennisspielern einzelne Tennisplätze der Halle jeweils stundenweise zur Nutzung.
Anläßlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) die Auffassung, daß entsprechend der Regelung in Abschn. 86 der Umsatzsteuer-Richtlinien die aus der Errichtung der Tennishalle angefallenen Vorsteuerbeträge nur insoweit abziehbar seien, als sie auf die steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und nicht auf die steuerfreie Vermietung des Grundstücks entfielen. Er erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er die angesetzten Vorsteuerbeträge entsprechend kürzte. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche ist noch nicht entschieden.
Das FA lehnte die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Steuerfestsetzungen ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag, die Bescheide insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als das FA Vorsteuerkürzungen vorgenommen hat, im wesentlichen statt. Es führte zur Begründung aus, die Handhabung des FA entspreche zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis. Der Senat folge allerdings im Ergebnis der Rechtsprechung des FG München im Vorlagebeschluß an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Dezember 1996 14 K 1067/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 571). Er bezweifele, daß die stundenweise Überlassung von Sportanlagen gegen Entgelt in den Anwendungsbereich des Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Umsatzsteuern 77/388/EWG falle.
Das FG ließ die Beschwerde zu, weil seine Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (BFH-Urteile vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668, und vom 16. Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750) abweiche.
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt das FA, den Beschluß des FG aufzuheben und den Antrag auf AdV abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die bezeichnete Rechtsprechung des BFH.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht ernstliche Zweifel an der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Vorsteuerkürzung bejaht.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts zu bejahen sind, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, und vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das FG München hat in dem erwähnten Vorlagebeschluß vom 5. Dezember 1996 gemeinschaftsrechtliche Fragen aufgeworfen, mit denen sich der BFH in den einschlägigen Entscheidungen noch nicht auseinandergesetzt hatte. Eine Klärung dieser Fragen steht noch aus. Zu einer Entscheidung des EuGH ist es nicht gekommen, weil das FG München seinen Vorlagebeschluß durch Beschluß vom 10. September 1997 aufgehoben hat. Auch der BFH ist mittlerweile noch nicht auf die Bedenken eingegangen, die sich aus dem Vorlagebeschluß gegen seine bisherige Rechtsprechung ergeben. Eine Klärung insoweit ist insbesondere nicht durch das Urteil vom 28. Mai 1998 V R 19/96 (BFHE 185, 555, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 388) erfolgt.
Es ist nicht Aufgabe des BFH, die aufgeworfenen Fragen in dem vorliegenden, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren zu beantworten.
Fundstellen
BFH/NV 1999, 1526 |
IStR 1999, 433 |
IStR 1999, 568 |