Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozesskostenhilfe für eine NZB ohne hinreichende Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (NV)

1. Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Rüge, das FG habe die vom FA getroffene Ermessensausübung wegen des Erlasses von Säumniszuschlägen nicht bzw. nicht sachgerecht überprüft, reicht für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht aus.

 

Normenkette

FGO §§ 142, 115 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat durch seine Prozessbevollmächtigte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Die Prozessbevollmächtigte hat im Januar 2007 das Mandat niedergelegt. Ein anderer Prozessbevollmächtigter ist nicht bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das FG habe die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) getroffene Ermessensentscheidung wegen des Erlasses der Säumniszuschläge nicht bzw. nicht sachgerecht überprüft. Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsanwendung bzw. die Sachverhaltswürdigung im Einzelfall genügen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477).

3. Da die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, ist nicht entscheidungserheblich, dass der Antragsteller bisher keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eingereicht hat. Eine Verlängerung der Frist zur Einreichung war deshalb entbehrlich.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1766246

BFH/NV 2007, 1526

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