Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe für Wiederaufnahmeverfahren
Leitsatz (NV)
Keine Prozeßkostenhilfe für Wiederaufnahmeverfahren bei Unzulässigkeit des Wiederaufnahmebegehrens.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1, § 134; ZPO §§ 114, 578 ff.
Gründe
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt außer formgebunden nachzuweisender Bedürftigkeit (hier nicht nachgewiesen) hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die von dem Antragsteller bezweckte Rechtsverfolgung - Wiederaufnahme der durch n.v. Senatsbeschluß vom 1. August 1989 abgeschlossenen Verfahren VII B 89-92/89 - bietet jedoch keine Aussicht auf Erfolg, denn der Antrag ist unzulässig. Zwar kann auch ein durch Beschluß - hier: Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden des Antragstellers - rechtskräftig beendetes Verfahren gemäß § 134 FGO, §§ 578 ff. ZPO wiederaufgenommen werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, 571, BStBl II 1992, 252, m.w.N.), doch ist Grundvoraussetzung, daß entsprechende Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe (zu ihnen BFH-Urteil vom 14. Juni 1991 III K 1/90, BFH/NV 1992, 184, m.w.N.) schlüssig dargetan werden. Das ist hier nicht geschehen. Es fehlt sogar jeder Anhaltspunkt, der auf einen Wiederaufnahmegrund schließen lassen könnte.
Fundstellen
Haufe-Index 423152 |
BFH/NV 1993, 120 |
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