Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Sachverhaltsaufklärung bei einem Streit um den Vorsteuerabzug
Leitsatz (NV)
Solange nicht nachgewiesen wird, daß Leistungen für das Unternehmen des den Vorsteuerabzug begehrenden Klägers ausgeführt worden sind, hat das FG keinen Anlaß zu prüfen, ob und welche Leistungen berechnet worden sind.
Normenkette
UStG 1980 § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2
Tatbestand
Im Verfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1990 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vor dem Finanzgericht (FG) erstmals geltend, ihr stehe aus Rechnungen über Leistungen für ihr Unternehmen der Abzug von Vorsteuerbeträgen von "ca. 2500 bis 3000 DM" zu, die bisher nicht berücksichtigt worden seien. Der gerichtlichen Aufforderung, die Rechnungen über die bezeichneten Leistungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Ihre Klage wurde abgewiesen. Das FG berücksichtigte keine Vorsteuerbeträge, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür nicht erbracht habe.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin, das FG sei von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. August 1988 X R 55/81 (BFHE 154, 477, BStBl II 1989, 120) abgewichen, weil der Unternehmer Vorsteuerbeträge danach nicht nur durch Vorlage der Originalrechnungen, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen könne. Außerdem rügt die Klägerin mangelnde Sachaufklärung, weil das FG die Voraussetzungen für den Abzug von Vorsteuerbeträgen, die sie in dem Schriftsatz vom 22. Februar 1994 bezeichnet habe, nicht weiter aufgeklärt habe.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) von dem BFH- Urteil in BFHE 154, 477, BStBl II 1989, 120 begehrt, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Beschwerdeführer abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus divergierenden Entscheidungen des BFH oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Klägerin bezeichnet keine Abweichung, sondern behauptet sie nur.
Das FG hatte im übrigen keine Veranlassung, den Nachweis zu prüfen, ob und welche Leistungen der Klägerin berechnet worden sind, solange diese nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes entsprechend dargelegt worden waren. Insbesondere hat die Klägerin -- worauf das FG bei der Klageabweisung ebenfalls abgestellt hat -- nicht dargelegt, daß die anwaltlichen Leistungen für das Unternehmen der Klägerin bezogen worden sind.
2. Die Klägerin kann die Zulassung der Revision auch nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erreichen. Wird -- wie im Streitfall -- ungenügende Sachaufklärung durch das FG gerügt, sind im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen genau zu bezeichnen. Ferner ist darzulegen, inwiefern die unterlassene Sachaufklärung zu der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG geführt haben kann, sowie schließlich, daß die unzureichende Sachaufklärung vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil die Klägerin die unterlassene Sachaufklärung nicht vor dem FG in der mündlichen Verhandlung am 10. März 1994 gerügt hat, zu der sie ordnungsgemäß geladen, aber nicht erschienen war. Auch in der Beschwerdebegründung fehlt -- wie schon in dem Schriftsatz an das FG vom 22. Februar 1994 -- die Darlegung, weshalb es sich bei den darin aufgezählten Abrechnungen um Beratungsleistungen für das Unternehmen der Klägerin gehandelt habe.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe einer weiteren Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420164 |
BFH/NV 1995, 637 |