Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang im Verfahren vor dem BFH; Rechtsfolgen einer unterlassenen Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten; Wiedereinsetzung wegen missverstandener Rechtsmittelbelehrung; keine Umdeutung einer nicht zugelassenen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Wird eine Revision vom nicht vertretungsberechtigten Kläger persönlich eingelegt, so kann die Unwirksamkeit dieser Prozesshandlung auch nicht dadurch geheilt werden, das eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person nachträglich die vom Kläger persönlich eingelegte Revision genehmigt.

2. Bestellt der Kläger trotz richterlicher Aufforderung und Hinweises auf die verfahrensrechtlichen Folgen keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten, gilt das Urteil des FG mit dessen Aufgabe zur Post als dem Kläger wirksam zugestellt.

3. Versteht der Kläger die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung falsch, so kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist in Betracht kommen.

4. Die Umdeutung einer unstatthaften Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung wegen der erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmitteln nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht zulässig.

 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 3 S. 2, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2, §§ 62a, 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 12 K 5909/01)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1244307

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