Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vorlage der Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (NV)

1. Gemäß § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist das Rechtsmittel unzulässig; es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung.

2. Die Kosten des Verfahrens sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Verfahren veranlaßt hat.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 135

 

Fundstellen

Haufe-Index 420503

BFH/NV 1995, 722

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