Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur zulassungsfreien Revision wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung eines Beteiligten
Leitsatz (NV)
1. Ein Beteiligter, der einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, ist nur dann in der mündlichen Verhandlung nicht nach Vorschrift des Gesetzes i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO vertreten, wenn sein Prozeßbevollmächtigter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.
2. Eine fehlerhafte Ablehnung eines Vertagungsantrages fällt nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern kann nur als eine Versagung rechtlichen Gehörs zu werten sein, die nicht zu den Zulassungsgründen i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO zählt.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen die Vorentscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Revision sei zulassungsfrei nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Das Finanzgericht (FG) habe die Klägerin tatsächlich daran gehindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, indem es zur mündlichen Verhandlung nur ihren Prozeßbevollmächtigten geladen und dabei auf der Ladung vermerkt habe, die Klägerin sei nicht geladen worden. Außerdem sei die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Das FG habe den Vertagungsantrag ihres Prozeßbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß beschieden. Der Hinweis des FG, sein Urlaub sei kein Grund für eine Aufhebung des Termins, reiche hierfür nicht aus. Jedenfalls aber sei die Ablehnung rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
Abweichend von § 115 Abs. 1 FGO findet die Revision nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Dies haben im vorliegenden Fall weder das FG noch der BFH getan. Dieser hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluß vom selben Tage (IX B 156/86) als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat schließlich auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel dargelegt, der eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO begründen könnte. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, daß sie i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war.
Eine fehlerhafte Ablehnung eines Vertagungsantrages fällt nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern kann nur als eine Versagung rechtlichen Gehörs zu werten sein, die nicht zu den Zulassungsgründen i. S. von § 116 Abs. 1 FGO zählt; eine zulassungsfreie Revision entfällt schon dann, wenn der Beteiligte bzw. sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen worden ist (BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1985 I R 195/84, BFH/NV 1986, 539). Das FG hat den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß geladen. Dieser mußte nach dem Hinweis des FG, sein Urlaub sei kein Grund zur Aufhebung des Termins, auch davon ausgehen, daß die anberaumte mündliche Verhandlung auch durchgeführt werde.
Die Klägerin war infolgedessen auch nicht tatsächlich verhindert, ihre Belange in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Dies ist bei einem Beteiligten, der einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, nur dann zu bejahen, wenn sein Prozeßbevollmächtigter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (BFH-Urteil vom 15. November 1974 VI R 107/74, BFHE 114, 457, BStBl II 1975, 335).
Fundstellen
Haufe-Index 423444 |
BFH/NV 1987, 452 |