Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
Das rechtliche Gehör des Beteiligten wird nicht in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass sich das Gericht seiner Rechtsauffassung unter Hinweis auf anderslautende BFH-Rechtsprechung nicht anschließt und ohne nähere Darlegungen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes) unterlässt.
Normenkette
GG Art. 100 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a
Tatbestand
I. Der Senat hat eine von den Rügeführern eingelegte Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 I R 96/04). Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge machen die Rügeführer geltend, dass ihnen das rechtliche Gehör versagt worden sei. Es sei in keiner Weise auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Anwendung des § 177 der Abgabenordnung (AO) auf festsetzungsverjährte Folgesteuern eingegangen worden. Der Senat habe sich darüber hinaus inhaltlich nicht mit dem im Revisionsverfahren vorgetragenen Argument auseinandergesetzt, dass die Anwendung des § 177 AO voraussetze, dass der materielle Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO Gegenstand einer früheren Steuerfestsetzung gewesen sei.
Der Rügegegner hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Senat hat den Rügeführern nicht das rechtliche Gehör versagt.
1. Nach § 133a Abs. 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO). Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.
2. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen der Rügeführer zur Anwendung des § 177 Abs. 3 AO auf eine festsetzungsverjährte Folgesteuer hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat zwar die dazu geäußerte Einschätzung der Rügeführer nicht geteilt --sonst hätte er (von Amts wegen) das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeleitet-- und sich in der Sache der einschlägigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 9. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, sowie die weiteren im gerügten Beschluss zitierten Entscheidungen) angeschlossen. Dadurch werden die Rügeführer aber nicht in ihrem Recht auf Gehör verletzt, da dieses keinen Anspruch darauf gewährt, dass das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten inhaltlich folgt.
3. Der Senat hat auch die gegen die Anwendung des § 177 AO gerichtete Argumentation der Rügeführer zur Kenntnis genommen, dass der materielle Fehler Gegenstand einer früheren Steuerfestsetzung sein müsse. Er ist dieser Argumentation allerdings nicht gefolgt; dazu hat er unter Hinweis auf den Wortlaut des § 177 AO auf das aus seiner Sicht entscheidende Kriterium für die Anwendung im Streitfall verwiesen und dargelegt, dass sich aus den auf den damaligen Sachverhalt bezogenen Formulierungen in einem früheren Senatsurteil nichts Abweichendes ergebe.
Fundstellen