Entscheidungsstichwort (Thema)
Führungszeugnis für den Leiter einer Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins -- keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c DVLStHV, wonach der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins eine Erklärung des Beratungsstellenleiters beizufügen ist, daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat, ist nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
StBerG §§ 23, 31; DVLStHV § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie sind durch die ebenfalls den Kläger dieses Verfahrens betreffende Entscheidung des Senats vom 28. November 1995 VII R 5/94 (BStBl II 1996, 171) höchstrichterlich geklärt.
1. Mit der genannten Senatsentscheidung ist die Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 4 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV), wonach der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) eine Erklärung des Beratungsstellenleiters beizufügen ist, daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat, bejaht worden.
Der Senat hat entschieden, daß die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfe vereinen in §§ 4 a, 4 b DVLStHV auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen (§ 31 StBerG) und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Wegen der Begründung wird auf das Senatsurteil Bezug genommen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat dagegen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht.
2. Hinsichtlich des in § 4 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c DVLStHV vorgeschriebenen Führungszeugnisses der Belegart 0 hat der Senat in dem zitierten Urteil ausgeführt, die sachliche Berechtigung der Oberfinanzdirektion (OFD), ein zur Vorlage bei einer Behörde bestimmtes qualifiziertes Führungszeugnis zu verlangen, folge daraus, daß dieses gegenüber den anderen Führungszeugnissen -- z. B. der Belegart N, dessen Vorlage auch der Kläger selbst von seinen Beratungsstellenleitern verlangt und der OFD vorgelegt hat -- zusätzliche Eintragungen enthält (§ 32 Abs. 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes -- BZRG --), darunter die hier für die Bestellung als Beratungsstellenleiter nicht unerhebliche Verurteilungen wegen Straftaten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes etc. begangen worden sind (§ 32 Abs. 4 BZRG). Die Frage, welches Führungszeugnis verlangt werden kann, ist somit ebenfalls höchstrichterlich geklärt.
Soweit der Kläger hier die zusätzliche Frage aufgeworfen hat, ob ein (zweites) Führungszeugnis der Belegart 0 erforderlich ist, wenn von einem erfahrenen und schon längere Zeit unbescholtenen bei einem Lohnsteuerhilfeverein tätigen Beratungsstellenleiter eine zweite Beratungsstelle begründet wird, fehlt es bereits an der Darlegung der über die Besonderheiten des Streitfalles hinausgehenden Bedeutung der Rechtsfrage (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsausführungen des Finanzgerichts, daß angesichts der Bedeutung des Führungszeugnisses der Belegart 0 und des minimalen Aufwands, den § 4 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c DVLStHV dem bestellten Beratungsstellenleiter und dem Lohnsteuerhilfeverein auferlegt, es auch aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zumutbar und damit hinzunehmen ist, daß im Fall der Eröffnung einer zweiten Beratungsstelle (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StBerG) ein Führungszeugnis der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Belegart verlangt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 421421 |
BFH/NV 1996, 714 |