Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Anforderungen an die Begründung
Leitsatz (NV)
1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Hierzu gehören insbesondere Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
2. Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angefochtenen Urteils des FG von der Rechtsprechung des BFH, so muss er darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage die behauptete Divergenz vorliegt. Hierzu sind tragende und abstrakte Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils einerseits und der Divergenzentscheidung(en) andererseits so genau zu bezeichnen und gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 5 K 748/99) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein als gemeinnützig anerkannter rechtsfähiger Tierschutzverein, unterhielt im Streitjahr (1992) ein Tierheim, in dem sowohl verlorengegangene oder ausgesetzte Haustiere als auch Pensionstiere gegen Bezahlung vorübergehend aufgenommen wurden. Die Pensionstiere wurden genauso behandelt wie die übrigen Tiere.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) war der Ansicht, nur die Umsätze aus der Unterbringung der verlorengegangenen oder ausgesetzten Haustiere unterlägen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), nicht jedoch die Umsätze aus der Pensionstierhaltung.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Umsätze aus der Pensionstierhaltung unterlägen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz, weil es sich hierbei um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handle, der kein Zweckbetrieb i.S. des § 14 der Abgabenordnung (AO) sei. Die Annahme von Pensionstieren bilde eine gegenüber der Unterbringung anderer Tiere selbständige Tätigkeit. Die beiden Tätigkeitsbereiche ließen sich aufgrund der unterschiedlichen Vergütung anhand der Buchführung klar trennen. Für die Pensionstiere sei ein von der Dauer des Aufenthalts und der Tierart abhängiges Entgelt erhoben worden, während für die Unterbringung der übrigen Tiere die Stadt eine Pauschale gezahlt habe. Dass in der Unterbringung und Versorgung der Tiere keine Unterschiede bestanden hätten, sei deshalb unerheblich.
Bei der Unterbringung der Pensionstiere handle es sich nicht um einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO. Jedenfalls sei nämlich die in Nr. 3 der Vorschrift bestimmte Voraussetzung nicht gegeben. Der Kläger sei mit der Aufnahme von Pensionstieren auf einem Gebiet tätig geworden, auf dem auch andere nicht der Steuerbegünstigung unterliegende Unternehmen ihre Leistungen anböten. Da § 65 Nr. 3 AO auch die Markteintrittschancen potentieller Wettbewerber schütze, komme es nicht auf die konkrete Wettbewerbssituation im Streitjahr an. Inzwischen gebe es einige Hundepensionen in der Umgebung des Tierheims des Klägers. Die Pensionstierhaltung des Klägers sei auch über das zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks unvermeidliche Maß hinausgegangen. Mit dem eigentlichen Zweck der Unterhaltung des Tierheims im Sinne des Tierschutzes, nämlich entlaufene oder ausgesetzte Tiere aufzunehmen, stehe die Aufnahme von Pensionstieren allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang, nämlich als dadurch vermieden werden solle, dass Tierhalter ihre Tiere etwa vor dem Urlaub oder im Krankheitsfall aussetzten.
Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung
a) Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Hierzu gehören insbesondere Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 8. Dezember 2006 VII B 240/05, BFH/NV 2007, 922, und vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890). Bei diesen Darlegungen muss der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen des FG ausgehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 VII B 72/06, BFH/NV 2007, 857).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat keine für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt und dazu dargelegt, dass deren Beurteilung in Rechtsprechung oder Literatur umstritten sei. Er wendet sich vielmehr lediglich im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird damit nicht dargetan (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2007 VII B 142/06, BFH/NV 2007, 873; vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951; vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858, und vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969, ständige Rechtsprechung).
2. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
a) Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO), so muss in der Beschwerdebegründung substantiiert aufgezeigt werden, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen vergleichbaren Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen Urteils des FG von der Rechtsprechung des BFH, so muss er darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage die behauptete Divergenz vorliegt. Hierzu sind tragende und abstrakte Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils einerseits und der Divergenzentscheidung(en) andererseits so genau zu bezeichnen und gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, und vom 1. Februar 2007 III B 165/05, BFH/NV 2007, 954). Dabei müssen die Sachverhalte, über die entschieden worden ist, vergleichbar sein (BFH-Beschluss vom 15. September 2006 III B 197/05, BFH/NV 2007, 28, m.w.N.).
b) Die Beschwerdebegründung genügt auch diesen Anforderungen nicht. Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze. Der Kläger macht lediglich geltend, das FG habe die in den BFH-Urteilen vom 18. Januar 1995 V R 139-142/92 (BFHE 177, 147, BStBl II 1995, 446, zu den mit alleinreisenden Erwachsenen getätigten Umsätzen der Jugendherbergen) und vom 19. Mai 2005 V R 32/03 (BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900, zur Vermietung von Wohnraum an Bedienstete durch Studentenwerke) dargelegten Grundsätze im Streitfall unzutreffend angewandt. Diese Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung reichen nicht aus, um eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz darzulegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 954).
c) Dass die Vorentscheidung objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei und deshalb wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zuzulassen sei (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vom 10. Februar 2005 IV B 62/03, BFH/NV 2005, 1319; in BFH/NV 2007, 954, und in BFH/NV 2007, 969), macht der Kläger selbst nicht geltend.
Fundstellen