Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Neuregelung des Kinderlastenausgleichs für die Jahre 1983 bis 1985; Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung nach (erster) Klärung der Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs im Jahre 1985 (und in den Jahren 1983/1984) ist durch die Beschlüsse des BVerfG in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653 und BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664 beantwortet und geklärt worden.

2. Wird in einem vor Ergehen dieser Beschlüsse angestrengten NZB-Verfahren nicht dargelegt, weshalb der Kinderlastenausgleich (in den Jahren 1983 bis 1985) auch nach der Neuregelung durch § 54 EStG i.d.F. des StÄndG 1991 - nach wie vor - verfassungswidrig sein könnte, so ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Normenkette

EStG i.d.F. des StÄndG 1991 § 54; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Beschwerde u.a. darauf gestützt, daß die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs im Streitjahr (1985) grundsätzliche Bedeutung habe. Sie haben hierzu - vor Bekanntwerden bzw. Ergehen der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a. (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) und vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664) - detaillierte Ausführungen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemacht.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) änderte im Laufe des Beschwerdeverfahrens den angefochtenen Bescheid gemäß § 54 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1991 (EStG n.F.), der im Hinblick auf die o.g. BVerfG-Entscheidungen in das EStG aufgenommen worden war.

Die Kläger machten den Änderungsbescheid vom 26. Juni 1992 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens.

Zur weiteren Begründung ihres Begehrens auf Zulassung der Revision haben die Kläger mit Schriftsatz vom 30. März 1993 lediglich noch ausgeführt, daß sie aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 12. Juni 1990 beantragen, in Sachen Kinderfreibeträgen die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Daran ändert nichts der Umstand, daß die Kläger zunächst eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Begründung abgegeben hatten. Denn bei der Prüfung, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen (s. insbesondere den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321). Dies führt im Streitfall dazu, daß die Beschwerde - nunmehr - als unbegründet zurückzuweisen ist.

Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs im Jahre 1985 ist durch die o.g. Beschlüsse des BVerfG in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653 und in BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664 beantwortet und geklärt worden.

Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser Entscheidungen die Kinderfreibeträge für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 für das erste und für das zweite Kind erhöht (§ 54 EStG n.F.). Weshalb der Kinderlastenausgleich im Streitjahr (1985) trotzdem - nach wie vor - noch verfassungswidrig sein könnte, ist von den Klägern nicht dargelegt worden. In ihrem Begehren im Schriftsatz vom 30. März 1993, die Revision (gleichwohl) zuzulassen, kann die Darlegung einer weiterhin bestehenden Klärungsbedürftigkeit i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gesehen werden.

Im übrigen ergeht die Entscheidung des Senats nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419384

BFH/NV 1994, 245

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